Antrag für Weiterbewilligung von Hartz IV nötig

Kassel (dpa) - Arbeitslose müssen einen Antrag stellen, wenn sie nach dem Ende einer auslaufenden Bewilligungszeit weiter Hartz IV erhalten wollen. Dies hat das Bundessozialgericht am Dienstag (18.1.) in Kassel entschieden.

Mit seinem Urteil bestätigte das Gericht die Vorinstanzen (B 4 AS 99/10 R und 29/10 R). Im ersten Fall hatten die Kläger ihren Antrag erst dreieinhalb Wochen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt und sich gerichtlich dagegen gewehrt, dass ihnen nicht nahtlos, sondern erst vom Zeitpunkt der Antragstellung an Geld gewährt wurde. Die Bundesrichter urteilten, der Anspruch auf Leistungen für die Zwischenzeit sei nicht gerechtfertigt, weil das Jobcenter Herne in Nordrhein-Westfalen die Kläger vorab darauf hingewiesen habe, dass sie einen solchen Antrag stellen müssten. Dieser Hinweis war den Klägern sogar zugeschickt worden.

Im zweiten Fall hatte der Kläger nach dem ersten Bewilligungsabschnitt auch ohne einen Fortzahlungsantrag weiter Leistungen erhalten. Das Kommunale Center für Arbeit im hessischen Gelnhausen hatte lediglich im Bewilligungsbescheid für den zweiten Abschnitt darauf hingewiesen, dass vor Ablauf ein Antrag gestellt werden müsse. Den Antrag für den dritten Bewilligungsabschnitt stellte der Kläger erst rund sechs Wochen nach Ablauf des zweiten. Auch in diesem Fall gewährte das Jobcenter die Leistungen erst ab Eingang des Fortzahlungsantrags. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Darmstadt auf, das das Handeln des Jobcenters für rechtmäßig befunden hatte, und verwies den Rechtsstreit zurück an das LSG. Als Grund nannten die Bundesrichter, dass es zwar für den Zwischenzeitraum keinen Antrag gebe. Das Jobcenter habe es allerdings versäumt, den Kläger „zeitnah vor dem Ende des vorhergehenden Bewilligungsabschnitts auf die Notwendigkeit der Weiterbeantragung von Leistungen hinzuweisen“. Das LSG muss nun beurteilen, ob der Kläger wegen dieses Versäumnisses den Antrag nicht rechtzeitig gestellt hat.

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