Anlage EÜR bei Steuererklärung nicht immer nötig

Berlin (dpa/tmn) - Einnahmeüberschussrechnung - kurz EÜR - nennt sich die Anlage, die Unternehmer mit ihrer Steuererklärung einreichen müssen, wenn sie ihren Gewinn auf diese Weise ermitteln. Welche Ausnahme es gibt, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind verpflichtet, der Steuererklärung eine Gewinnermittlung auf der Anlage EÜR beizufügen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs hervor (Aktenzeichen: X R 18/09), auf das der Bund der Steuerzahler hinweist. Verwendet werden muss dafür demnach der von der Finanzverwaltung herausgegebene amtliche Vordruck.

Für das Jahr 2011 muss die Anlage dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Die entsprechenden Formulare finden sich in den gängigen Steuer-Programmen und der Elster-Software. Auf Antrag kann in Härtefällen von einer elektronischen Übermittlung der Daten abgesehen werden.

Ganz ohne die Anlage kommen solche Unternehmer aus, deren Einnahmen nicht mehr als 17 500 Euro im Jahr betragen. In diesen Fällen wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung bloß eine formlose Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben beigefügt ist, erklärt der Bund der Steuerzahler.

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