Amtliche Verwahrung: Rücknahme des Testaments ist möglich

Düsseldorf (dpa/tmn) - Damit ein Testament im Todesfall problemlos aufgefunden wird, kann es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Es kann jederzeit zurückverlangt werden, gilt in diesem Fall nach dem Gesetz aber als widerrufen.

Amtliche Verwahrung: Rücknahme des Testaments ist möglich
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Ein solcher Widerruf kann jedoch angefochten werden.

Das Widerrufsrecht ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-3 Wx 285/14), über das die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem verhandelten Fall errichtete eine Frau zwei notarielle Testamente. Hierin setzte sie ihre Enkelin als Erbin ein. Zugunsten ihrer Tochter setzte sie ein Vermächtnis auf. Sie hinterlegte die Testamente beim Amtsgericht. Im Februar 2005 verlangte sie die Testamente zurück. Das Gericht belehrte sie, dass die Testamente durch eine Rückgabe als widerrufen gelten.

In den folgenden zwei Jahren verfasste die Frau mehrere Schreiben. Inhaltlich schränkte sie dabei das Vermächtnis der Tochter immer weiter ein. Die im notariellen Testament als Alleinerbin eingesetzte Enkelin wird in diesen Testamenten aber nicht mehr erwähnt. Die Enkelin sieht sich nach dem Tod ihrer Großmutter als Alleinerbin. Der Fall landet vor Gericht.

Das OLG gibt der Enkelin Recht: Der Widerruf, der in der Rücknahme eines Testaments liegt, kann angefochten werden. Voraussetzung ist, dass sich die Erblasserin bei der Rücknahme über deren Rechtswirkungen geirrt hat. Das sei durch die Belehrung des Nachlassgerichtes nicht ausgeschlossen. Vor allem dann nicht, wenn die Erblasserin ersichtlich nicht rechtskundig ist. Die Bemühungen der Erblasserin, seit Rückerhalt der Testamente die Vermächtnisse der Tochter an ihre Vermögenslage anzupassen, zeigten gerade, dass sie nicht davon ausgegangen ist, dass die bisherigen Testamente durch die Rücknahme sofort und endgültig wirkungslos geworden sind. Denn dann wäre es nicht erforderlich gewesen, das Geldvermächtnis für die Tochter erneut zu widerrufen.

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