Altenheim-Personal darf von Bewohnern nicht erben

München (dpa/tmn) - Die Fachkräfte in Heimen sind oft die letzten und einzigen Bezugspersonen für ältere Menschen. Trotzdem darf das Pflegepersonal nicht im Letzten Willen berücksichtigt werden. Wer trotzdem etwas vermachen will, kann sich auf Ausnahmeregelung berufen.

Bewohner in Alten- und Pflegeheimen können das Personal nicht in ihrem Testament bedenken. Tun sie es doch, ist die Bestimmung nichtig: Die Heimgesetze verbieten sie. Darauf weist das Deutsche Forum für Erbrecht hin. Das gesetzliche Verbot soll verhindern, dass Pfleger Heimbewohner ausnutzen. Wer den Pflegern dennoch etwas vererben möchte, kann sich eventuell eine Ausnahmeregelung zunutze machen. Allerdings gibt es sie erstens nicht in allen Ländern. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel ist keine Ausnahme möglich. Und zweitens müssen die Heimbewohner sie in jedem Fall noch vor dem Erstellen des Testaments beantragen.

Das Verbot gilt übrigens nicht für Mitarbeiter in der ambulanten und privaten Pflege. Das heißt: Pflegebedürftige können zum Beispiel dem Pfleger etwas vererben, der täglich zu ihnen nach Hause kommt.

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