Wer zahlt die Kinderbetreuung?

Die Kasse gibt den Eltern eine Entschädigung.

Düsseldorf. Gerade im Winter stecken sich Kinder schnell an, erkranken und müssen zuhausen betreut werden. Arbeiten beide Eltern, wird es problematisch. Denn, wenn ein Elternteil das kranke Kind zu Hause betreut und deswegen bei der Arbeit fehlt, zieht der Arbeitgeber das gemeinhin vom Gehalt ab. Deshalb sollten Eltern mit dem Kind zum Arzt gehen. „Sie bekommen dort zwei Bescheinigungen — eine für den Arbeitgeber, eine für die Krankenkasse“, erläutert Dörte Elß von der Verbraucherzentrale.

Auf Antrag zahlt die Krankenkasse dann das Krankengeld — das mindert den Verdienstausfall. Für Privatpatienten allerdings gelten all diese Regelungen nicht. Sie haben bei Erkrankung des Kindes zwar auch Anspruch auf Freistellung von der Arbeit — aber keinen auf das Krankengeld für das Kind.

Mehrere Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gesetzlich versicherter Arbeitnehmer zu Hause bleiben darf und Krankengeld für das Kind erhält: Das Kind darf nicht älter als 12 Jahre alt sein. Außerdem darf keine weitere Person im Haushalt leben, die die Versorgung des Kindes übernehmen kann. Und auch das Kind muss gesetzlich versichert sein. Dann darf jeder Elternteil zehn Arbeitstage pro Jahr die Leistung in Anspruch nehmen — und damit bei der Arbeit fehlen.

„Vater oder Mutter können sich auch abwechseln, wenn die Krankheit länger dauert“, sagt Ronald Richter, Fachanwalt für Sozialrecht in Hamburg und Vorsitzender der entsprechenden Facharbeitsgemeinschaft im Deutschen Anwaltverein. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Kalenderjahr zu.

„Das Kinderkrankenpflegegeld ist einer der Vorteile der kostenfreien Familienmitversicherung für Kinder in der gesetzlichen Kasse“, fügt Elß hinzu. Dass Privatversicherte die Leistung nicht erhalten, liege am Unterschied im System. Die privaten Kassen versichern das Kind mit einem eigenen Vertrag. „Versicherungsnehmer ist also das Kind — und das kann keinen Verdienstausfall beantragen“, erklärt Elß.

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