Vertrag mit ambulantem Pflegedienst muss Leistungen benennen

Berlin (dpa/tmn) - Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragen möchte, sollte den Vertrag genau prüfen. Aus dem Papier sollte sich klar ergeben, welche Leistungen erbracht werden, wie oft der Kunde sie erhält und was sie im Einzelnen kosten.

Vertrag mit ambulantem Pflegedienst muss Leistungen benennen
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Petra Hegemann, Juristin bei der Verbraucherzentrale Berlin, empfiehlt außerdem, auf die Angabe der Investitionskosten im Vertrag zu achten. Diese sollten transparent und nachvollziehbar aufgeführt sein. Bei den Investitionskosten handelt es sich um Ausgaben zum Beispiel für Büroräume oder den Fuhrpark, die der Pflegedienst auf die Kunden umlegen kann. Wenn genaue Angaben fehlen oder wenn die Berechnung der Beträge unklar ist, sollten Pflegebedürftige nachfragen.

Grundsätzlich können Verbraucher ihren Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst jederzeit kündigen - und zwar ohne Angabe eines Grundes oder Beachtung einer Kündigungsfrist. „Das ist gesetzlich so festgeschrieben“, erklärt Hegemann. Für den umgekehrten Fall ist die Rechtslage nicht so eindeutig - so fehlen zum Beispiel Regelungen, innerhalb welcher Frist und unter welchen Bedingungen der Pflegedienst seinerseits den Vertrag kündigen darf.

Um unfaire Bedingungen und mögliche Rechtsverstöße aufzudecken, prüfen derzeit die Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland ambulante Pflegeverträge. Verbraucher können Kopien ihrer Verträge zum Beispiel an die Verbraucherzentrale Berlin schicken (E-Mail: [email protected], Post: Verbraucherzentrale Berlin, Hardenbergplatz 2, 10623 Berlin). Persönliche Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben, versichern die Verbraucherschützer. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz fördert das Projekt.

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