Versicherung zahlt die Auszeit für pflegende Eltern

Noch gibt es zu wenig Betreuungsplätze für die Kurzzeitunterbringung der behinderten Kinder.

Ulm. Gelder aus der Pflegeversicherung bekommen nicht nur Senioren. Unter den mehr als zwei Millionen Leistungsempfängern sind nach Angaben des Statistischen Bundesamtes auch rund 78000 minderjährige, pflegebedürftige Kinder. Fast alle von ihnen werden zu Hause von den Eltern betreut. Diese können die jahrelange körperliche und seelische Dauerbelastung jedoch nur meistern, wenn sie ab und zu Kraft für den Alltag tanken. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Im Sozialgesetzbuch sind zwei Entlastungsformen für pflegende Angehörige festgeschrieben: die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege.

Für eine mehrtägige Verschnaufpause bietet sich eine vollstationäre Betreuung an - in Einrichtungen wie dem Aufschnaufhaus in Ulm. Die sechs Betreuungsplätze dort sind begehrt. "In den Ferienzeiten reichen die Plätze nicht aus", erzählt die stellvertretende Hausleiterin, Sandra Grimes. Tagesstätten, Behindertenschulen und -werkstätten sind dann wochenlang geschlossen. Berufstätige Eltern haben aber längst nicht genug Urlaubstage, um die Kinder zu betreuen.

Einrichtungen wie das Aufschnaufhaus, die sich auf die vorübergehende vollstationäre Betreuung von Minderjährigen spezialisiert haben, sind sehr selten. Und sie konnten in der Regel bis zum Inkrafttreten der Pflegereform im vergangenen Sommer nur im Rahmen der Verhinderungspflege genutzt werden. Um die Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen zu können, war bis zu diesem Zeitpunkt ein Versorgungsvertrag des Pflegeheims mit der Pflegekasse Bedingung.

Den hat das Aufschnaufhaus genauso wenig wie die allermeisten anderen Kinderhäuser. "Fast alle Einrichtungen der Kurzzeitpflege, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse haben, sind auf die Pflege älterer Menschen eingerichtet", erläutert Jutta Pagel-Steidl, Geschäftsführerin des Landesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte in Stuttgart. "Ihr Kind in ein solches Haus zu geben - das ist für Eltern eine unzumutbare Perspektive."

Hier hat die Pflegereform eine wesentliche Verbesserung gebracht: Ist die Unterbringung eines minderjährigen pflegebedürftigen Kindes in einem zugelassenen Haus nicht möglich oder nicht zumutbar, darf das Kind die Kurzzeitpflege auch in einer nicht von der Kasse anerkannten Einrichtung in Anspruch nehmen. " Mögliche Ansprechpartner sind die Wohlfahrtsverbände oder auch die Lebenshilfe.

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