Unterhaltspflichtigen bleibt mehr Geld: 10-Prozent-Regel beachten

Düsseldorf (dpa) - Ab dem kommenden Jahr dürfen Unterhaltspflichtige in Deutschland mehr Geld für sich behalten. Ihnen soll ein Anreiz zum Arbeiten bleiben. Für die Trennungskinder steht die zweite Nullrunde ins Haus.

Wer nach einer Trennung Unterhalt zahlen muss, darf ab kommendem Jahr mehr von seinem Geld behalten - für die betroffenen Kinder steht dagegen die zweite Nullrunde an. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht mitgeteilt. Ein erwerbstätiger Unterhaltszahler mit Schulkindern bis 21 Jahren darf künftig 1000 statt 950 Euro im Monat für seinen eigenen Bedarf behalten.

Die Anhebung sei durch die Erhöhung der Hartz-IV-Sätze notwendig geworden. „Die Opfergrenze ist das Existenzminimum“, sagte Familienrichter Jürgen Soyka. Die Änderungen werden am 1. Januar 2013 wirksam. Die Unterhaltssätze der „Düsseldorfer Tabelle“ für die Kinder bleiben unverändert.

Viele Trennungskinder könnten dadurch dennoch in die Sozialhilfe rutschen, wenn beim Unterhaltszahler der Mindestsatz für die Kinder nicht mehr übrig bleibt. In Deutschland gibt es knapp drei Millionen minderjährige Trennungskinder. Hinzu kommen die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder. Für die nicht oder geringfügig arbeitenden Ex-Partner gibt es tendenziell weniger Geld. Sie müssen sich teilen, was nach Abzug von Kindesunterhalt und Selbstbehalt übrig bleibt.

Der Selbstbehalt für arbeitslose Unterhaltspflichtige steigt von 770 auf 800 Euro. Bei unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern, die nicht mehr in der Schule sind, steigt der Satz von 1150 auf 1200 Euro. Bei einem nichtehelichen Kind liegt der Selbstbehalt künftig bei 1100 statt 1050 Euro.

Im Einzelfall sei der Selbstbehalt weiter nach oben steigerbar, etwa beim Nachweis, dass für den vorgesehenen Mietsatz keine Wohnung zu finden ist, oder weil die gestiegenen Energiekosten den Ansatz für die Wohnkosten sprengen.

Generell passen sich Unterhaltszahlungen nicht automatisch an. Gibt es etwa Änderungen bei den zu zahlenden Sätzen oder den Freibeträgen, müssten die Partner das miteinander absprechen, erklärt die Familienanwältin Eva Becker aus Berlin. Können sich die Partner nicht einigen, sei ein gerichtlicher Beschluss nötig.

Gibt es schon einen Beschluss oder eine Urkunde des Jugendamtes über die Unterhaltszahlung, gilt für Änderungen eine sogenannte Wesentlichkeitsgrenze. Diese liegt nach Angaben von Becker bei 10 Prozent der monatlichen Zahlungsverpflichtung. Macht die Änderung mehr als 10 Prozent aus, kann der Zahlende sie durchsetzen, liegt sie darunter, muss er auf die Anpassung verzichten.

Ein Beispiel: Ein Vater hat ein Nettoeinkommen von 1200 Euro. Für sein vier Jahre altes Kind muss er laut der „Düsseldorfer Tabelle“ 225 Euro Unterhalt im Monat zahlen. Nach Abzug des Unterhalts bleiben ihm 975 Euro monatlich. Nach der neuen Regelung hat er Anspruch auf 1000 Euro Selbstbehalt, also 25 Euro mehr. Die Änderung liegt hier knapp über 10 Prozent (10 Prozent von 225 Euro = 22,50 Euro). Daher kann der Vater beim Gericht beantragen, dass seine monatliche Unterhaltszahlung geändert wird.

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