Rechtsanspruch: Wenn in der Kita kein Platz mehr ist

Tipps für Eltern, die eine qualifizierte Betreuung für ihre Kinder suchen.

Düsseldorf. Ab August ist es soweit: Sobald die erste Kerze auf dem Geburtstagskuchen brennt, haben Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz. So sieht es das Kinderförderungsgesetz (KiföG) vor. Der Ausbau der Kindertagesstätten ist besser vorangeschritten, als zunächst befürchtet. Dennoch werden gerade in Großstädten Eltern vor verschlossenen Kita-Türen stehen. Was können sie tun — und welche Alternativen gibt es für Eltern, die Kinderbetreuung benötigen?

Der Rechtsanspruch gilt ab 1. August 2013 für jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr. Über das örtliche Betreuungsangebot informiert und berät das Jugendamt vor Ort. Wie genau die Betreuung aussehen soll und wie nahegelegen die Kita sein muss, ist nicht exakt festgelegt.

„Was die Zumutbarkeit eines angebotenen Platzes angeht, wird es viele gerichtliche Einzelfallentscheidungen geben müssen. Ein gewisser Fahraufwand wird jedoch zumutbar sein“, sagt Beate Wernitznig, Rechtsanwältin in München. Das Verwaltungsgericht Köln hat am 18. Juli in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Kindertageseinrichtung nicht weiter als fünf Kilometer vom Wohnort entfernt sein darf (Aktenzeichen: 19 L 877/13).

Im Gesetz heißt es, dass die Betreuung „in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ erfolgen kann (Paragraf 24 des 8. Sozialgesetzbuchs). Somit kann Eltern statt eines Platzes in einer Kindertagesstätte auch eine Tagesmutter angeboten werden.

Das Verwaltungsgericht Köln hielt es in den genannten Eilverfahren allerdings nicht für rechtens, wenn Eltern, die sich für eine Betreuung in einer Kita entschieden haben, auf eine Tagesmutter verwiesen werden.

Hagelt es Absagen, sollten Eltern dennoch hartnäckig bleiben und ihrem Bedarf nach einem Kita-Platz Nachdruck verleihen. Hilft auch das nicht, können sie vor dem Verwaltungsgericht einen Platz einklagen. Von heute auf morgen beschert dies jedoch auch keine Lösung.

Laut Statistischem Bundesamt lag die Verfahrensdauer 2011 vor einem Verwaltungsgericht durchschnittlich bei 10,8 Monaten, bei Eilverfahren waren es 1,8 Monate.

Zeitgleich mit dem Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz gibt es ab August das Kinderbetreuungsgeld. Um es zu bekommen, muss kein Elternteil auf Berufstätigkeit verzichten oder die Arbeitszeit reduzieren. Eltern dürfen für ihren Sprössling nur keinen staatlich geförderten Kitaplatz in Anspruch nehmen. 100 Euro beträgt das Betreuungsgeld monatlich pro Kind, ab August 2014 sind es 150 Euro.

Laut eines Sprechers des Bundesfamilienministeriums gegenüber dieser Zeitung entfällt der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz nicht, wenn zunächst das Betreuungsgeld in Anspruch genommen wird, bis ein Platz zur Verfügung steht. Es könne kurzfristig zwischen Betreuungsgeld und Kitaplatz gewechselt werden.

Anwältin Wernitznig bezweifelt allerdings, dass im Falle einer Klage der Bezug von Betreuungsgeld definitiv unproblematisch ist.

Nur wenigen Eltern steht als Alternative zur öffentlichen Einrichtung eine Betriebskita zur Verfügung. Springen auch keine Großeltern ein, ist vielleicht ein Au-pair-Mädchen eine Lösung. Zwar bringen sie in der Regel keine pädagogische Qualifikation mit, die persönliche Beziehung und der kulturelle Austausch können jedoch für alle Seiten ein Gewinn sein.

Auch die Kinderbetreuung selbst in die Hand zu nehmen und als Elterninitiative eine Kita zu gründen, ist ein möglicher Ausweg, wenn man keinen Kita-Platz bekommen hat.

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