Kein Anspruch auf Unterhalt bei anonymer Samenspende

Leipzig (dpa) - Für ein Kind, das mittels einer anonymen Samenspende aus dem Ausland gezeugt wurde, kann die Mutter vom deutschen Staat keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beanspruchen.

Das geht aus einem aktuellen Urteil hervor.

Eine Frau hatte für ihren 2005 geborenen Sohn Unterhaltsleistungen gefordert. Wer der Samenspender und damit der Vater war, lässt sich nicht herausfinden.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag (16. Mai) nach dem Wortlaut des Gesetzes: Demnach habe der Junge zwar Anspruch auf Unterhalt, weil der unbekannte Vater nicht zahlt. Allerdings sei der Grundgedanke der staatlichen Unterhaltsleistungen, dass sie als Vorschuss gezahlt und vom säumigen Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden können. „Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, soll die Ausnahme sein“, erklärte das Gericht.

Weigert sich eine Mutter, an der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken, gibt es laut Unterhaltsvorschussgesetz kein Geld. Gleiches gelte bei der anonymen Samenspende: Hier habe die Mutter des Kindes „bewusst und gewollt von vornherein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteils vereitelt“.

(Az.: BVerwG 5 C 28.12 - Urteil vom 16. Mai 2013)

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