Familienzuschlag - Keine Benachteiligung für Homo-Ehen

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht treibt die Gleichstellung von schwulen und lesbischen Lebenspartnerschaften voran: Eine Benachteiligung beim Familienzuschlag für Beamte ist nicht erlaubt, urteilte Karlsruhe.

Homosexuelle Beamte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen beim Familienzuschlag nicht schlechter behandelt werden als Ehepaare. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch (1. August) veröffentlichten Beschluss. Beamte, die ihre Ansprüche frühzeitig geltend gemacht hatten, haben Anspruch auf Nachzahlung ab dem 1. August 2001, entschieden die Richter (Aktenzeichen: 2 BvR 1397/09). Damit stärkt das Bundesverfassungsgericht ein weiteres Mal die Rechte schwuler und lesbischer Lebenspartner.

Die Entscheidung hat vor allem Wirkung für die Vergangenheit: Rückwirkend seit 2009 erhalten Lebenspartner nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohnehin die gleichen Zuschläge wie Verheiratete. Auch alle Bundesländer - mit Ausnahme von Sachsen - bezahlen schwulen und lesbischen Lebenspartner mittlerweile Familienzuschläge.

Die Regelung des Familienzuschlags bedeute eine „mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung“, heißt es in der Begründung des Beschlusses. Hierfür gebe es keine Rechtfertigung. Allein der besondere Schutz der Ehe nach dem Grundgesetz sei kein ausreichender Grund, andere Lebensformen zu benachteiligen. Das Gericht ordnete an, dass Beamte, die ihre Ansprüche „zeitnah“ geltend gemacht hatten - also während des jeweiligen Haushaltsjahres - rückwirkend ab dem 1. August 2001 Familienzuschläge erhalten müssen.

Verheiratete Bundesbeamte erhalten - unabhängig davon, ob sie Kinder haben - je nach Besoldungsgruppe einen Zuschlag zwischen 113,96 und 119,68 Euro pro Monat. Für schwule und lesbische Lebenspartner wurde die Regelung erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 angeglichen.

2009 hatten die Richter des Ersten Senats ebenfalls entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig ist. 2010 beendeten sie die Ungleichbehandlung bei der Erbschaftssteuer. Derzeit sind auch Beschwerden gegen die Benachteiligung bei der Einkommensteuer - dem sogenannten Ehegattensplitting - anhängig. Wann mit einer Entscheidung hierüber zu rechnen ist, sei noch nicht absehbar, teilte die Sprecherin des Gerichts mit.

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