Zigarettengeruch ist kein Kündigungsgrund

Saarlouis (dpa/tmn) - Rauchen vor der Arbeit - das gefällt nicht allen Arbeitgebern. Doch die Handlungsfreiheit eines Mitarbeiters kann nicht ohne Vorwarnung eingeschränkt werden.

In der Probezeit ist der Kündigungsschutz von Arbeitnehmern stark eingeschränkt. Ganz ohne Rechte sind sie aber auch in dieser Zeit nicht. So ist etwa eine Kündigung unwirksam, die allein darauf beruht, dass die Kleidung des neuen Mitarbeiters nach Rauch riecht. Auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Das hat das Arbeitsgericht Saarlouis entschieden (Az.: 1 Ca 375/12). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall hatte eine Bürokraft an ihrem ersten Arbeitstag nach zwei Stunden eine Kündigung erhalten. Der Arbeitgeber begründete das damit, dass die Frau stark nach Rauch roch. Sie hätte unmittelbar vor Arbeitsbeginn vor der Tür eine Zigarette gequalmt. Darüber hätten sich Kolleginnen und Kunden beschwert. Im Vorfeld hatte der Arbeitgeber an einem Probearbeitstag auf das Rauchverbot im Haus hingewiesen, womit sich die Frau einverstanden erklärte.

Die Kündigung sei treuwidrig und damit unwirksam, entschied das Gericht. Auch in der Probezeit seien das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein bereits vereinbartes Arbeitsverhältnis müsse mit dem ernsthaften Willen der Zusammenarbeit geführt werden. Differenzen, die den Grundrechtsbereich des Arbeitnehmers beträfen, dürften ohne vorheriges Gespräch und die Gelegenheit zu reagieren, nicht zu einer Kündigung führen. Außerdem habe die Frau nicht gegen das Rauchverbot im Betrieb verstoßen.

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