Urteil: Firma muss abgelehntem Bewerber keine Auskunft geben

Luxemburg (dpa) - Wer als Bewerber von einem Unternehmen abgelehnt wird und sich diskriminiert fühlt, hat keinen Anspruch auf Auskunft über den eingestellten Mitbewerber. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (19.4.) in Luxemburg entschieden.

Der Arbeitgeber sei nicht dazu verpflichtet, am Ende der Stellenausschreibung mitzuteilen, ob und welchen Kandidaten er eingestellt hat und welche Kriterien dafür entscheidend waren (Rechtssache C-415/10). Das Schweigen des Arbeitgebers bleibt nach Ansicht des Gerichts aber nicht unbedingt ohne rechtliche Folgen. Falls der Bewerber das Vorliegen einer Diskriminierung nachweisen will, könne er die Verweigerung von Informationen heranziehen, so die Richter. Das Gericht bekräftigte den Grundsatz der Antidiskriminierungsrichtlinie, dass kein Bewerber aufgrund seiner Herkunft, Religion, Geschlecht oder Alter benachteiligt werden dürfe.

Geklagt hatte eine Frau aus Deutschland, die sich bei einer Firma mehrfach erfolglos auf eine Stelle als Softwareentwicklerin beworben hatte. Nach der Absage verlangte sie Schadenersatz, da sie sich aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer russischer Herkunft diskriminiert sah. Außerdem verlangte sie die Herausgabe der Bewerbungsunterlagen des eingestellten Bewerbers - um nachzuweisen, dass sie selbst besser qualifiziert sei. Das Bundesarbeitsgericht hatte den Fall nach Luxemburg verwiesen.

Der Direktor des Instituts zur Zukunft der Arbeit (IZA), Klaus F. Zimmermann, begrüßte das Urteil: „Dieses Urteil ist ein klarer Aufruf an die Unternehmen, ihre Auswahlverfahren bei Stellenausschreibungen transparenter zu gestalten sowie klare und nachvollziehbare Bewertungskriterien zu schaffen.“ Wer sich um einen Job bewerbe, habe Anspruch auf eine sachgerechte Information.

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