Tarifvertrag entscheidend Urlaubsgeld ist freiwillige Leistung des Arbeitgebers

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Urlaubsgeld. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, erklärt die Gewerkschaft Verdi auf ihrer Webseite.

Tarifvertrag entscheidend: Urlaubsgeld ist freiwillige Leistung des Arbeitgebers
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Anders liegt der Fall laut DGB-Rechtsschutz nur, wenn das Urlaubsgeld in Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist. Auch hier kann der Arbeitgeber aber festlegen, dass die Zahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden kann. Nach einer aktuellen Studie der Hans-Böckler-Stiftung bekommen nur etwa zwei von fünf Arbeitnehmern (43 Prozent) Urlaubsgeld.

Gibt es in einem Betrieb Urlaubsgeld oder ähnliche Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, gilt allerdings die Regel „Gleiches Recht für alle“: Teilzeitkräfte oder Minijobber müssen dann laut Verdi ebenso Urlaubsgeld bekommen. Hat der Arbeitgeber mehrere Jahre lang im Sommer etwas mehr bezahlt, darf er den Bonus außerdem nicht ohne weiteres stoppen: Dann gilt eventuell der Grundsatz der betrieblichen Übung. Die durchzusetzen, ist allerdings im Einzelfall oft nicht ganz einfach, warnt die Gewerkschaft.

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