Teilweise falsche Abmahnung muss gelöscht werden

Berlin (dpa/tmn) - Bekommen Arbeitnehmer eine fehlerhaft Abmahnung, haben sie ein Recht darauf, dass sie wieder aus der Personalakte gelöscht wird. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Teilweise falsche Abmahnung muss gelöscht werden
Foto: dpa

Arbeitnehmer können die vollständige Löschung einer Abmahnung verlangen, auch wenn die Vorwürfe nur zum Teil falsch sind. Hat ein Mitarbeiter im Einzelhandel eine Abmahnung erhalten, weil er abgelaufene Lebensmittel nicht vernichtet hat, muss der Arbeitgeber außerdem für jeden Artikel beweisen können, dass der Vorwurf zutrifft. Kann er das nicht, muss er die Abmahnung vollständig löschen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden (Az.: 28 Ca 2357/13). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mitarbeiter eines Supermarkts gegen eine Abmahnung geklagt. Der Arbeitgeber warf ihm vor, Artikel nicht aussortiert zu haben, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits abgelaufen war. Der Arbeitgeber mahnte ihn ab und ließ die Lebensmittel vernichten. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen die Vorwürfe und verlangte die Löschung der Abmahnung in der Personalakte.

Mit Erfolg. Der Arbeitgeber konnte nicht nachweisen, dass die in der Abmahnung aufgezählten Artikel alle tatsächlich abgelaufen waren. Er hätte in der Akte etwa mit Fotos beweisen müssen, dass das der Fall war. Nur so hätte er garantieren können, dass ihm bei keinem Artikel ein Fehler unterlaufen ist. Da das nicht der Fall war, könnte die Abmahnung zum Teil falsch gewesen sein, und er musste sie deshalb vollständig entfernen.

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