Streik entschuldigt kein Zuspätkommen zur Arbeit

Berlin (dpa/tmn) - Ob Kitas, Busse oder Bahnen: Wegen der Streiks im Öffentlichen Dienst müssen sich Verbraucher auf Einschränkungen einstellen. Wer deshalb zu spät zur Arbeit kommt, ist aber nicht entschuldigt.

Ein Arbeitsrechtler erklärt, was Arbeitnehmer wissen sollten.

Wegen der Warnstreiks im öffentlichen Dienst müssen Verbraucher in dieser Woche mit etlichen Einschränkungen rechnen. Sie dürfen aber nicht zu spät zur Arbeit kommen, weil etwa die U-Bahn oder der Bus nicht fährt. „Sich noch einmal im Bett umzudrehen und sich zu denken: 'Ist ja Streik', geht nicht“, sagt der Arbeitsrechtler Hans-Georg Meier aus Berlin. Vielmehr müssen Pendler dafür sorgen, trotz Streiks pünktlich im Büro zu sein. Kommen Arbeitnehmer zu spät, kann der Arbeitgeber ihnen den Lohn kürzen oder sie sogar abmahnen.

„In der Praxis wird beides jedoch selten gemacht“, erklärt Meier. Die meisten Arbeitgeber drückten vielmehr beide Augen zu, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Streiks im Nahverkehr ein paar Minuten zu spät im Büro ist. Darauf verlassen dürften sich Berufstätige jedoch nicht. Um keine Sanktionen zu befürchten, sollten Arbeitnehmer den Arbeitgeber daher möglichst früh darauf hinweisen, falls sie sich verspäten. Ist am Vortag bereits absehbar, dass U-Bahnen oder Busse nicht fahren, müssten Arbeitnehmer zudem rechtzeitig nach Alternativen suchen.

Wegen der Warnstreiks müssen Verbraucher in dieser Woche mit Einschränkungen im Nahverkehr, bei Kindertagesstätten, Stadtverwaltungen und Krankenhäusern rechnen. Die Warnstreikwelle hatte am Montag (5. März) in Hessen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland begonnen. Am Dienstag lag der Schwerpunkt auf Hamburg, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Am Mittwoch sollen die Warnstreiks Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg erfassen. Für Donnerstag wird mit Protesten in Nord- und Mittelhessen gerechnet. Am Donnerstag und Freitag sind voraussichtlich auch Niedersachsen und Bremen dran.

Haben Arbeitnehmer Probleme, ihr Kind betreuen zu lassen, weil die Kindertagesstätte streikt, dürften sie dagegen zu Hause bleiben, ohne Konsequenzen zu fürchten, erklärt Meier. „Das ist dann eine Art höhere Gewalt.“ Das gilt allerdings nur, wenn Arbeitnehmer zuvor versucht haben, dass Kind anderswo unterzubringen - etwa bei der Oma oder bei Freunden. Meier empfiehlt, zur Not beim Arbeitgeber nachzufragen, ob man das Kind mit ins Büro bringen dürfe. Gehe das nicht, bleibt oft keine weitere Möglichkeit, als zu Hause zu bleiben. Auch hierbei müssten Arbeitnehmer ihrem Vorgesetzten jedoch rechtzeitig Bescheid geben, falls es wegen der Warnstreiks Probleme mit der Kinderbetreuung gibt.

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