Schwere Geburt - Dem Chef die Schwangerschaft beibringen

Hamburg (dpa/tmn) — Eigentlich ist es die normalste Sache der Welt: Eine berufstätige Frau bekommt ein Kind - und setzt für einige Zeit im Job aus. In der Praxis braucht eine Frau in dieser Situation viel Fingerspitzengefühl: Wann und vor allem wie sagt sie es dem Chef?

Hamburg (dpa/tmn) — Eigentlich ist es die normalste Sache der Welt: Eine berufstätige Frau bekommt ein Kind - und setzt für einige Zeit im Job aus. In der Praxis braucht eine Frau in dieser Situation viel Fingerspitzengefühl: Wann und vor allem wie sagt sie es dem Chef?

Als sie schwanger wurde, arbeitete Kerstin B. in einem großen deutschen Unternehmen. Sie vertraute auf das gute Verhältnis zu ihrem Chef und unterrichtete ihn früh über das bevorstehende Ereignis. Der freute sich zwar für sie. Gleichzeitig schloss er eine Rückkehr in seine Abteilung nach dem gewünschten Jahr Elternzeit jedoch von vorneherein aus. Die Ansage des Chefs sprach sich unter den Kollegen schnell herum. In wichtige Prozesse banden einige Kollegen Kerstin B. nun nicht mehr ein. „Man musste sich mit mir nicht mehr arrangieren“, erinnert sie sich.

Damit ist Kerstin B. kein Einzelfall. Eine Schwangerschaft wirkt sich für Frauen im Job oft negativ aus. Das zeigt eine Umfrage der Fachhochschule Frankfurt am Main unter rund 1800 berufstätigen Müttern. Danach sagten fast drei von vier Frauen (72 Prozent), dass anstehende Karriereschritte während der Schwangerschaft auf Eis gelegt oder sogar gestrichen wurden. Bei einem Teil standen während der Schwangerschaft Gehaltserhöhungen an. Von ihnen sagte jede Zweite (48 Prozent), dass die Gehaltserhöhung vermindert oder sogar gestrichen wurde.

Wann also dem Chef über die Schwangerschaft Bescheid sagen? Und wie? Laut dem Mutterschutzgesetz ist die Sache eindeutig: Frauen sollen den Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft unterrichten, sobald sie davon wissen. Sie müssen ihn aber nicht informieren. Grundsätzlich können Frauen den Zeitpunkt frei wählen, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

In der Praxis sagen die meisten vor dem dritten Monat nichts, da es bis dahin ein erhöhtes Risiko gibt, das Kind zu verlieren. Danach sollten Arbeitnehmerinnen aber nicht zu lange warten. „Wenn man ohne Not die Mitteilung hinauszögert, schadet man sich und dem Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber“, warnt Christian Vetter vom Bundesverband der Personalmanager.

Letztendlich muss aber jede Schwangere selbst entscheiden, wann der ideale Zeitpunkt ist. Wichtig ist, dem Chef von dem Ereignis nicht zwischen Tür und Angel zu erzählen, sondern sich einen Termin geben zu lassen. Der Vorgesetzte darf die Information nicht weitergeben, wenn die Frau das nicht will. Auch die Einbindung des Betriebsrats ist nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin gegen den Willen der Schwangeren unzulässig (Az.: 76 BV 13504/07).

Während der Schwangerschaft haben Frauen besondere Rechte, erläutert Christa Holste vom Familienbüro Lüneburg. Vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung genießen Frauen Kündigungsschutz. Außerdem sieht das Mutterschutzgesetz gesetzliche Beschäftigungsverbote vor: So dürfen Schwangere keine
Akkord-, Fließband-, Sonntags- oder Nachtarbeit machen. Überstunden sind auch tabu. Mehr als 8,5 Stunden pro Tag sowie 90 Stunden innerhalb von zwei Wochen sind ebenfalls vom Gesetz verboten, ergänzt Oberthür.

Haben Arbeitnehmerinnen einen unbefristeten Vertrag, sind aber noch in der Probezeit, haben sie mit der Schwangerschaft Kündigungsschutz. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart hat, nach Ablauf der Probezeit einen neuen Vertrag zu schließen. Anhaltspunkt dafür ist die Klausel: „Mit der Probezeit endet dieser Vertrag.“ Die Schwangerschaft schützt nur vor einer Kündigung, nicht aber vor einer Befristung.

Vor dem Gespräch mit dem Vorgesetzten sollten werdende Mütter sich Vetter zufolge bereits Gedanken machen, wie sie auf Fragen zur Elternzeit reagieren wollen. Viele Chefs wollen wissen, was die Mütter planen. Ein schriftlicher Antrag und somit eine verbindliche Festlegung muss aber erst sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber vorliegen. Da Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden dürfen, beginnt ihre Elternzeit in der neunten Woche nach Geburt ihres Kindes. Ein Antrag in der ersten Woche nach der Entbindung ist daher fristgerecht.

Ist das Gespräch mit dem Chef geschafft, sollten die Schwangeren die Kollegen informieren; möglichst früh und am besten persönlich. „Wenn ich in einem kleinen Team arbeite, in dem mein Mutterschutz direkte Auswirkungen auf die Kollegen hat, ist es nur fair, mit den Kollegen direkt zu besprechen“, betont Christa Holste. Doch auch hier ist Fingerspitzengefühl gefragt. „In seinem Arbeitsumfeld sollte man alle zum gleichen Zeitpunkt informieren“, rät Christian Vetter. Denn werden einzelne Kollegen früher eingeweiht, gibt es möglicherweise Gerede.

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