Ohne Arbeit kein Anspruch auf Geld für entgangenen Urlaub

Luxemburg (dpa) - Wer als Kurzarbeiter überhaupt nicht mehr arbeitet, hat auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung für entgangenen Urlaub. Das hat der Europäische Gerichtshof klargestellt.

Kurzarbeiter, die das ganze Jahr lang nicht arbeiten, können von ihrem Arbeitgeber kein Geld für einen entgangenen Jahresurlaub verlangen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag (8. November) in Luxemburg entschieden. Die Richter machten zugleich deutlich, dass dies nicht für Arbeitnehmer gilt, die beispielsweise aus Krankheitsgründen nicht arbeiten können: Sie haben einen Urlaubsanspruch.

Vor dem Arbeitsgericht in Passau in Bayern hatten zwei Männer geklagt, die von ihrem Arbeitgeber, einem Autozulieferer, entlassen worden waren. Dank eines Sozialplans waren ihre Verträge aber förmlich um ein Jahr verlängert worden: Sie waren auf „Kurzarbeit Null“ gesetzt worden. Daher bekamen die Männer von der Bundesagentur für Arbeit ein Kurzarbeitergeld. Sie verlangten jedoch auch Geld für entgangenen Urlaub: Beim Ende eines Arbeitsverhältnisses kann nämlich nicht genommener Urlaub durch Geld ausgeglichen werden.

Das höchste EU-Gericht entschied, bei einer Arbeitszeitverkürzung wie im vorliegenden Fall seien die Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber suspendiert. Anders als ein erkrankter Arbeitnehmer, der unter Beschwerden leide, könnten Beschäftigte mit „Kurzarbeit Null“ die gewonnene Zeit durchaus nutzen, „um sich auszuruhen oder Freizeitaktivitäten nachzugehen“. Müsse der Arbeitgeber auch noch Urlaub ohne Arbeit finanzieren, so seien derartige Sozialpläne möglicherweise nicht mehr durchführbar. Der Anspruch auf Jahresurlaub könne daher im Verhältnis zur Arbeitszeitverkürzung reduziert werden - also auf Null.

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