Ob Wein oder Pralinen: Kein Geschenk einfach einstecken

Berlin (dpa/tmn) - Viele Unternehmen schicken zu Weihnachten kleine Aufmerksamkeiten an ihre Kunden. Ist der Adressat ein einzelner Arbeitnehmer, steht er vor einem Problem: Darf er das Geschenk behalten - oder ist das Vorteilsnahme?

Berlin (dpa/tmn) - Viele Unternehmen schicken zu Weihnachten kleine Aufmerksamkeiten an ihre Kunden. Ist der Adressat ein einzelner Arbeitnehmer, steht er vor einem Problem: Darf er das Geschenk behalten - oder ist das Vorteilsnahme?

Wein, Pralinen oder Kino-Gutscheine: Während der Weihnachtszeit kommen in vielen Firmen täglich neue Geschenke an. „Gerade bei Kleinigkeiten machen sich viele Arbeitnehmer nicht viele Gedanken“, sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die gute Flasche Wein oder die edlen Pralinen werden vom Mitarbeiter meist dankend entgegengenommen. Doch das kann Folgen haben: „Das reicht von der Abmahnung bis zur Kündigung“, sagt Meier. Denn schnell steht der Arbeitnehmer in dem Ruf, bestechlich zu sein. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man auch ein nicht so üppiges Präsent dem Chef meldet.

Das gehe per E-Mail ganz schnell, sagt Meier. Man schreibe einfach: „Kunde Müller hat wie jedes Jahr eine Flasche Wein vorbei gebracht. Darf ich die behalten?“ Wisse der Chef Bescheid, könne er einem die Annahme des Geschenks später nicht zum Vorwurf machen. Große Geschenke seien dabei oft nicht das Problem: „Jeder weiß, dass er es dem Vorgesetzten erzählen muss, wenn ein Kunde ihm einen Flachbildfernseher, einen wertvollen Füllfederhalter oder eine Wochenend-Reise schenkt“, erklärt Meier. Wer so etwas behält, ohne seinen Chef zu informieren, kann den Job verlieren. In besonders schweren Fällen muss er sogar mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Bestechlichkeit rechnen.

Doch auch die kleineren, nicht so teuren Geschenke können zum Problem werden. In vielen Arbeitsverträgen ist inzwischen geregelt, dass Arbeitnehmer überhaupt keine Geschenke annehmen dürfen. Ist das der Fall, müssten Mitarbeiter alles abgeben, erklärt Meier. Machen sie das trotz der Regelung nicht, rechtfertigt das mindestens eine Abmahnung. In anderen Betrieben dürfen Kleinigkeiten behalten werden. Bis zu welchem Wert, sei aber von Firma zu Firma unterschiedlich. Fehlen detaillierte Regelungen, sollten Arbeitnehmer sich nicht darauf verlassen, dass die Kollegen sagen, die Annahme eines bestimmten Geschenks sei im Betrieb in Ordnung. Besser sei, sich in so einem Fall beim Chef rückzuversichern.

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