Mindestlohn-Regelung gilt auch für Bereitschaftsdienste

Berlin (dpa/tmn) - Gesetzliche Regelungen zum Bereitschaftsdienst sind für Arbeitnehmer nicht so leicht zu durchschauen.

Wie werden Arbeitnehmer bezahlt? Wie viele Bereitschaftsdienste sind erlaubt? Was kann man tun, wenn der Arbeitgeber zu viel fordert? Es zählen die Details.

Muss sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, gilt dies laut Bundesarbeitsgericht als Bereitschaftszeit. Die Details der Bereitschaftsdienste werden in Tarifverträgen, Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und teils auch im Arbeitszeitgesetz geregelt.

„Die Bezahlung im Bereitschaftsdienst ist immer unterschiedlich geregelt“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Traditionell seien solche Vergütungen immer ein bisschen niedriger. Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings im Juni entschieden, dass Arbeitgeber auch in der Bereitschaftszeit Mindestlohn zahlen müssen.

Die Bezahlung hängt am Ende vom tatsächlichen Arbeitsinhalt ab, dazu kommen Feiertags- und Nachtzuschläge. So sind beispielsweise Bereitschaftsdienste in Krankenhäusern in vollem Umfang als Arbeitszeit anzusehen, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Wie oft der Arbeitnehmer einen Bereitschaftsdienst übernehmen muss, wird ebenfalls in den verschiedenen Verträgen, Vereinbarungen oder Gesetzen festgelegt. „Wenn der Bereitschaftsdienst sehr intensiv ist, dann wird man eher dazu tendieren, ihn wie eine normale Arbeitszeit anzusehen“, erklärt Bredereck.

Und wenn der Arbeitgeber zu viel fordert? Arbeitnehmer sollten zuerst den Betriebsrat ansprechen, rät Bredereck. Der habe ein Mitbestimmungsrecht bei den Dienstzeiten und könne den Arbeitgeber zu einer Regelung zwingen.

In kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern gebe es jedoch oft keinen Kündigungsschutz. „Das ist dann so eine Abwägungsfrage, wie weit man gehen will“, sagt Bredereck.

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