Kündigung wegen NS-Vergleichs rechtens

Frankfurt/Main (dpa) - Ein Vergleich der Zustände am Arbeitsplatz mit denen im Dritten Reich rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Mit diesem Urteil hat das hessische Landesarbeitsgericht eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (Aktenzeichen: 3 Sa 243/10).

Einem 47 Jahre alten Fahrzeugführer war fristgerecht nach 30 Jahren Beschäftigung gekündigt worden. Dagegen hatte er sich mit einer Klage beim Arbeitsgericht gewehrt. In der Verhandlung im Februar 2007 sagte er in Gegenwart des Arbeitgebers, dieser „lügt wie gedruckt“. Wie er mit „Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich“.

Einer Aufforderung des Arbeitsrichters den Saal zu verlassen oder sachlich weiter zu verhandeln, folgte der Arbeitnehmer nicht. Daraufhin wurde ihm erneut gekündigt, diesmal fristlos. Das Arbeitsgericht wies die Klage gegen diese Kündigung ab, ebenso wie dann das Landesarbeitsgericht. Dieses argumentierte, grobe Beleidigungen des Arbeitgebers könnten ein Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung sein.

Auch der Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen sei in der Regel ein wichtiger Grund zur Kündigung. Denn dies sei neben der Beleidigung auch eine Verharmlosung des NS-Systems und eine Verhöhnung seiner Opfer.

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