Betriebsratsgründung auch in Arbeitszeit rechtens

Kiel/Berlin (dpa/tmn) - Beschäftigte dürfen die Gründung eines Betriebsrates auch während ihrer Arbeitszeit vorbereiten. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter deswegen nicht abmahnen, hat das Arbeitsgericht Kiel entschieden (Aktenzeichen: 5 Ca 1030 d/10).

Denn die Gründung eines Betriebsrates ist keine private Tätigkeit. Im verhandelten Fall hatte eine Frau gemeinsam mit Kollegen beschlossen, einen Betriebsrat zu gründen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) in Berlin. Deshalb bereitete sie während ihrer Arbeitszeit ein Einladungsschreiben für die Wahlversammlung vor. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber die Frau ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer Arbeit zu tun hätten.

Die Mitarbeiterin klagte gegen die Abmahnung - mit Erfolg. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, seien nicht verpflichtet, dies in der Pause oder außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen, befand das Gericht. Mitglieder des Betriebsrats seien für Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse für Arbeitnehmer gelten, die eine Wahlversammlung einberufen.

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