Bei Sozialauswahl zählt Lohnsteuerkarte

Leipzig (dpa/tmn) - Ist eine Firma insolvent, zieht das meist betriebsbedingte Kündigungen nach sich. Welche Mitarbeiter zuerst gehen müssen, richtet sich nach der Sozialauswahl. Die orientiert sich unter anderem an den Angaben zur Unterhaltspflicht in der Steuerkarte.

Welche Mitarbeiter betriebsbedingte Kündigungen zuerst treffen, richtet sich nach der Sozialauswahl. Neben der Dauer der Betriebszugehörigkeit oder dem Lebensalter berücksichtigt der Insolvenzverwalter dabei auch Unterhaltsverpflichtungen. Die Zahl der Unterhaltsverpflichtungen ergibt sich dabei aus den Angaben auf der Lohnsteuerkarte. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor (Az.: 6 AZR 682/10). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem verhandelten Fall entließ ein Unternehmen rund 200 Mitarbeiter, darunter auch einen Schichtführer mit zwei Kindern. Die volljährige Tochter machte zum Zeitpunkt der Insolvenz eine Ausbildung, der 17-jährige Sohn besuchte die Schule. Aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte des Mitarbeiters wurde nur eine Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Der Mann klagte gegen seine Kündigung. Er argumentierte, er hätte gegenüber einem Kollegen mit nur einem unterhaltspflichtigen Kind bevorzugt werden müssen.

Nachdem die Klage zunächst in der ersten Instanz erfolgreich war, scheiterte sie vor dem Bundesarbeitsgericht. Die Sozialauswahl sei nicht schwerwiegend fehlerhaft, entschieden die Richter. Berücksichtige der Insolvenzverwalter bei den Unterhaltspflichten die Angaben auf der Lohnsteuerkarte, sei das ausreichend. Weitere Nachforschungen zu betreiben, sei ihm nicht zuzumuten.

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