Befristungen auf formale Fehler überprüfen

Heidelberg (dpa/tmn) - Immer mehr Arbeitnehmer erhalten nur befristete Verträge - solche Klauseln sind aber nicht immer gültig. So gebe es formale Fallstricke, die dafür sorgen, dass eine Befristung unwirksam ist, erklärt der Arbeitsrechtler Michael Eckert aus Heidelberg.

„Das ist ein Sumpf mit vielen morastigen Löchern, in dem man als Arbeitgeber schnell versinken kann.“ Für Arbeitnehmer kann es sich daher lohnen, auf formale Fehler bei einer Befristung zu achten. Denn wenn sie unwirksam ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine unbefristete Stelle.

Befristungen von Arbeitsverträgen müssten zum Beispiel immer schriftlich vereinbart werden, erläuterte Eckert, der Vorstandsmitglied des Deutschen Anwaltvereins in Berlin ist. Eine mündliche Regelung sei generell unwirksam.

Auch sei es unzulässig, die Befristung erst zu regeln, wenn der Mitarbeiter seinen Dienst schon angetreten hat. „Sie muss vor dem ersten Handschlag vereinbart werden“, erklärte Eckert. Das sei „ein großes praktisches Problem“, wenn etwa kurzfristig Aushilfen befristet eingesetzt werden sollen. „Wenn einer um 7.00 Uhr früh seinen Dienst antritt, ist die Personalabteilung natürlich noch nicht besetzt“, sagte Eckert. „Dann kann der Personaler aber nicht hinterher kommen und sagen: 'Hier, jetzt unterschreib' mal eben.'“ Hat der Beschäftigte bereits die Arbeit aufgenommen, komme der Personaler zu spät: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist entstanden.

Fast jede zweite Neueinstellung (46 Prozent) ist derzeit befristet - vor zehn Jahren war es weniger als jede dritte. Das ergibt sich aus einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde. Demnach gibt es heute rund 2,7 Millionen befristet Beschäftigte, rund 1 Million mehr als Mitte der 1990er Jahre.

Generell sei zu unterscheiden zwischen Befristungen mit und ohne Sachgrund, erklärte Eckert. „Ohne Grund geht nur, wenn vorher noch niemals ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Hat jemand etwa mit 16 Jahren einen Schülerjob bei einer Firma gemacht, dürfe er dort auch mit 50 Jahren keine Befristung ohne Sachgrund angeboten bekommen. Auch dürften Mitarbeiter nur bis zu zwei Jahre lang ohne sachlichen Grund befristet beschäftigt werden. Innerhalb dieser Zeitspanne lasse sich ein befristeter Vertrag dreimal verlängern.

Ein Sachgrund für eine Befristung sei zum Beispiel, wenn jemand eine Urlaubsvertretung übernehmen soll, sagte Eckert. Zulässig seien solche Befristungen auch, wenn es nur einen vorübergehenden betrieblichen Bedarf gibt. „Das gilt zum Beispiel für Saisonbetriebe, also wenn etwa ein Schwimmbad nur im Sommer geöffnet hat.“

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