Was Arbeitnehmer wissen müssen Auch bei Streik: Arbeitnehmer müssen pünktlich im Job erscheinen

Köln (dpa/tmn) - Wenn die Bahn nicht fährt oder die Kita nicht öffnet, stellt das vor allem Arbeitnehmer vor Probleme. Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung gibt es in solchen Ausnahmesituationen nicht, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Was Arbeitnehmer wissen müssen: Auch bei Streik: Arbeitnehmer müssen pünktlich im Job erscheinen
Foto: dpa

Arbeitnehmer tragen das Wegerisiko: Sie sind also dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu kommen. Und auch die Kinderbetreuung ist kein Thema für den Chef, sagt die Expertin: „Der Arbeitnehmer muss sich dann irgendwie organisieren.“

Wie genau, ist dann vom Job und vom Einzelfall abhängig: So kann er zum Beispiel Urlaub nehmen, um das Kind zu betreuen, er kann Stunden von einem Arbeitszeitkonto investieren, ausnahmsweise im Homeoffice arbeiten oder gemeinsam mit dem Chef eine andere Lösung finden. In etwa das Gleiche gilt auch bei einem Streik bei Bus und Bahn.

Einfach viel zu spät oder gar nicht zur Arbeit zu kommen, ist dagegen keine gute Idee: Denn dafür drohen Sanktionen bis hin zur Abmahnung und - im Wiederholungsfall - Kündigung. „Dabei spielt es aber schon eine Rolle, ob das Problem vorher abzusehen war“, sagt Oberthür. Bei einem angekündigten Warnstreik in Kita oder Nahverkehr müssen Eltern also definitiv eine Lösung finden. Bei einem Notfall - etwa wenn die Tagesmutter ausfällt oder ein Unwetter Bus und Bahn ausbremst - sind sie dazu zwar auch verpflichtet. Die Strafe würde im Zweifelsfall aber milder ausfallen.

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