Arbeitsrecht: Abfindungen nach Schnelligkeit vergeben

Düsseldorf (dpa/tmn) - Arbeitnehmer müssen es hinnehmen, wenn der Arbeitgeber den Erhalt einer Abfindung daran knüpft, welcher Mitarbeiter sich zuerst meldet. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin und bezieht sich auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.

Arbeitsrecht: Abfindungen nach Schnelligkeit vergeben
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Arbeitnehmer haben keinen Einfluss darauf, nach welchem System der Arbeitgeber Abfindungen vergibt. Geht es nach Schnelligkeit und sie sind zu langsam und gehen leer aus, können sie nichts dagegen machen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Gruppenleiter im IT-Bereich gegen seinen Arbeitgeber geklagt. In seinem Bereich sollten sieben Stellen abgebaut werden. Der Arbeitgeber versprach 300 000 Euro Abfindung und gestaltete ein sogenanntes offenes Abfindungsprogramm. Danach sollten die Mitarbeiter, die ausscheiden wollen, eine Erklärung per E-Mail an eine bestimmte Webseite senden. Die Reihenfolge des Eingangs der Erklärungen entschied darüber, wer gegen Abfindung aussteigen durfte.

Der Mann argumentierte, er habe sich am Stichtag um 13.00 Uhr mit dem Start der Frist auf der bereitgestellten externen Webseite einzuwählen versucht. Noch um 13.04 Uhr sei das System überlastet gewesen. Erst um 13.07 Uhr sei ihm der Eingang seiner Meldung bestätigt worden - sechs Minuten zu spät, wie sich später herausstellte. Der Gruppenleiter war der achte aus der IT-Abteilung, der aus dem Team ausscheiden wollte und kam nicht mehr in Betracht. Daraufhin klagte er.

Die Klage war erfolglos (Az.: 14 Sa 1344/15). Nach Auffassung des Gerichts ist es erlaubt, dass der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbietet. Er könne auch die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen. Dies sei auch dann zulässig, wenn er die Meldungen über eine Website ermögliche und manche Mitarbeiter einen schnelleren Zugriff darauf hätten als andere. Grundsätzlich habe man keinen Anspruch darauf, bei einem Programm „Ausscheiden gegen Abfindung“ mitzumachen.

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