Arbeitnehmer sind beim Betriebsausflug unfallversichert

Hamburg (dpa/tmn) - Kegeln, tanzen oder paddeln: Auch so etwas kann als Arbeit gelten - nämlich dann, wenn Mitarbeiter einen Betriebsausflug machen. Sie fallen daher während solcher Ausflüge unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Voraussetzung sei, dass die Veranstaltung grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehe und mindestens 20 Prozent der Belegschaft anwesend sei, heißt es im „Sicherheits-Report“ der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). In großen Unternehmen bestehe auch für die Betriebsfeste einzelner Abteilungen Versicherungsschutz. Geschützt seien der Hin- und Rückweg der Teilnehmer. Auch Zeitarbeiter seien versichert, wenn sie zu dem Ausflug wie die Stammbelegschaft eingeladen worden seien.

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