Striktere Regeln bei Spätabtreibung

Drei Tage Bedenkzeit für Schwangere vorgeschrieben. Ärzten drohen Bußgelder, wenn sie gegen ihre Beratungspflicht verstoßen.

Berlin. Am Anfang stand ein lapidarer Prüfauftrag. Man wolle überlegen, "ob und gegebenenfalls wie" die Situation bei Spätabtreibungen verbessert werden kann, hieß es unter vielen anderen Spiegelstrichen und Absichtserklärungen in dem von CDU, CSU und SPD 2005 besiegelten Koalitionsvertrag.

Nahezu vor Toreschluss der Wahlperiode entschied der Bundestag Mittwochabend über die Neuregelung - ohne dass sich zuvor die Koalition trotz monatelangen Ringens auf einen gemeinsamen Gesetzentwurf verständigen konnte.

Quer durch alle Fraktionen gingen die Meinungen pro und kontra zu der Beratungspflicht der Ärzte oder dem Bußgeld von bis zu 5000 Euro, das fällig wird, wenn ein Mediziner die neuen Auflagen nicht erfüllt. Eher vordergründig wirkte der Streit um die dreitägige Bedenkfrist, die künftig zwischen Diagnose und Abbrucherlaubnis liegen muss.

Die Parlamentariergruppe um Johannes Singhammer (CSU) Kerstin Griese (SPD) und Ina Lenke (FDP) setzten sie mit ihrer erfolgreichen fraktionsübergreifenden Initiative durch. Christel Humme (SPD) und Irmingard Schewe-Gerigk (Grüne) strebten in ihrem Gegenentwurf nur eine "ausreichende Bedenkzeit von in der Regel drei Tagen" an.

Tatsächlich ging es nicht wenigen in der aktuellen Auseinandersetzung unterschwellig auch um die alten Gefechte um den Schwangerschafts-Paragrafen 218 - wenn auch die Neuauflage im Parlament diesmal im Ton wesentlicher moderater als in den ersten Jahren nach der deutschen Einheit ausfiel. Erst 1995 hatte man sich im Bundestag nach langem und zähen Ringen und nach Anrufen des Verfassungsgerichtes zu einem Kompromiss zusammengerauft.

Dabei unterstellt in den Debatten stets die eine Seite, die andere mache es Frauen viel zu einfach, leichtfertig mit werdendem Leben umzugehen. Und die andere Seite wittert hinter jedem Änderungswunsch beim Paragrafen 218 gleich den Versuch, möglichst noch mehr Hürden vor einem Abbruch aufzubauen und damit die Entscheidungen zu erschweren, die sicherlich zu den sensibelsten und schwierigsten im Leben einer Frau gehören.

Die Gräben, die die Parlamentarier in dieser Frage trennen, gehen nicht nur quer durch die Fraktionen, sondern auch durch Ärzteschaft und Beratungsorganisationen wie Pro Familia und Caritas. Ärztekammer-Präsident Jörg-Dietrich Hoppe warb von Anfang an klar für den Singhammer-Griese-Entwurf.

Das Gesetz müsse der Konfliktlage der Schwangeren und dem Schutz des ungeborenen Lebens gleichermaßen gerecht werden und schließe schließlich eine Gesetzeslücke, die durch den Kompromiss von 1995 entstanden sei.

Der Präsident des Berufsverbandes der Frauenärzte, Christian Albring, fürchtet dagegen, dass die Initiatoren vor allem das Ziel verfolgten, mit politischem Druck die Zahl der Abbrüche zu reduzieren. "Es ist erschütternd zu sehen, wie hier parteiübergreifend versucht wird, das Frauenbild aus dem vorherigen Jahrhundert festzuschreiben", warnte Albring.

Frauen würden wieder verstärkt zum Abbruch ins Ausland getrieben, prophezeit der Frauenarzt. Allein im vergangenem Jahr seien 600 Frauen für einen Abbruch nach der 12. Woche nach Holland ausgewichen. Und Verbände wie Pro Famila verweisen darauf, dass Deutschland neben Irland und Polen ohnehin das restriktivste Abtreibungsgesetz hat.

1995 stand das Parlament vor der Aufgabe, den alten Abtreibungsparagrafen 218 der Bundesrepublik mit dem viel liberaleren Recht der DDR zu vereinen. Heute darf eine Frau innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen abtreiben, wenn sie mindestens drei Tage vor dem Abbruch an einer Beratung teilgenommen hat.

Diese Beratungspflicht gilt nun auch für die medizinisch-sozialen Indikationen, die nach der 12. Woche vorgenommen werden. Voraussetzung ist, dass eine Gefahr für das Leben der Schwangeren droht oder bei der Mutter durch die Geburt ein schwerer körperlicher oder seelischer Schaden zu befürchten ist.

Diese Indikation wird von Ärzten meist dann angewandt, wenn bei einer Voruntersuchung die Geburt eines schwerbehinderten oder auf Dauer nicht lebensfähigen Kindes diagnostiziert wird.

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