Nummernkonto – ein schweres Erbe

Gehört zum Nachlass ein dubioses Konto im Ausland, bewegen sich die Erben schnell am Rande der Legalität.

Düsseldorf. Im Zuge der Affäre um die Schweizer Steuer-CD erstatten viele Steuerhinterzieher Selbstanzeige und müssen nachversteuern. Wer das nicht macht, riskiert ein Strafverfahren. All dies trifft diejenigen, die das illegale Steuersparmodell für sich eingefädelt haben.

Doch auch völlig Unbeteiligte können in den Sog der Illegalität gezogen werden: Die Erben, die sich plötzlich damit konfrontiert sehen, dass der Erblasser Geld auf einem Schweizer oder Liechtensteiner Konto hatte. Vor dieser Realität die Augen zu verschließen, ist riskant. Die Alternative - alles aufzudecken - hingegen kostspielig.

Anonym, weil mit Rücksicht auf das Mandantengeheimnis, schildert ein Stuttgarter Rechtsanwalt unserer Zeitung einen von mehreren Fällen, die er zurzeit auf dem Tisch hat: Nachdem die Eltern gestorben sind, stellt der Sohn fest, dass zum Erbe 400 000 Euro auf einem Schweizer Nummernkonto gehören. Die Zinsen hatten die Eltern mehr als zehn Jahre lang nicht versteuert.

Verhält sich der Erbe nun korrekt und versteuert die Zinserträge von jeweils 20 000 Euro pro Jahr nach, würde das in dem Fall allein für die vergangenen zehn Jahre - erst danach verjährt die Forderung des Fiskus - weit mehr als 50 000 Euro ausmachen. Hinzu kommen sechs Prozent jährlicher Hinterziehungszinsen.

Und das ist natürlich nicht alles: Bei dieser Rechnung geht es ja nur um die vom Erblasser geschuldete Einkommensteuer. Hinzu kommt die vom Erben zu zahlende Erbschaftsteuer, deren Höhe vom Wert des sonstigen Erbes abhängt. In dem von dem Stuttgarter Anwalt geschilderten Fall liegt die Erbschaftsteuer bei 50 000 Euro.

Doch auch damit ist die Last des Erbes noch nicht vollkommen geschildert. Denn noch liegt ja das Geld in der Schweiz, wirft also weiter Zinsen ab. Die muss der Erbe in seiner eigenen nächsten Steuererklärung angeben. Unterlässt er das und setzt gewissermaßen die Familientradition fort, dann macht er sich selbst der Steuerhinterziehung strafbar.

Stefan Herter, Frankfurter Fachanwalt für Steuerrecht, sagt es deutlich: "Wird hinterzogenes Vermögen des Erblassers nicht zur Nachversteuerung gemeldet, begeht der Erbe selbst eine Steuerhinterziehung. Und eine weitere, wenn er bei seiner eigenen ersten Einkommensteuerklärung nach dem Erbanfall nicht auch die Erträge des verschwiegenen Auslandsvermögens deklariert."

Jeder seriöse Anwalt, betont Herter, werde seinem Mandanten den sicheren Weg empfehlen. Das heißt: gegenüber dem Finanzamt die Karten auf den Tisch zu legen. Dabei sieht auch Herter, dass das Vermögen des Erben schnell zusammenschmilzen kann. Wenn er etwa in diesem Jahr ein Depot nachversteuert, dessen Wert aufgrund der Finanzkrise zwischenzeitlich erheblich gesunken ist. Herter: "Dann reicht möglicherweise der Wert des Depots nicht einmal mehr für die nachzuentrichtenden Steuern, Säumniszinsen und Verspätungszuschläge aus."

In solchen Fällen könne, wenn die sechswöchige Frist noch nicht abgelaufen ist, auch eine Ausschlagung des Erbes in Frage kommen. Allerdings bezieht diese sich dann auf das ganze Erbe, nicht nur auf das Geld auf dem Nummernkonto. Der Frankfurter Jurist macht auf ein weiteres Problem aufmerksam: Oft war derjenige, der das Nummernkonto angelegt hatte, ein ausgebuffter Geschäftsmann, seine Erben aber sind in finanziellen Dingen ahnungslos. Fliegt dann etwa ein das Geld erbender Beamter durch ein Steuerdelikt auf, so gefährdet er auch noch seinen Job - Stichwort Disziplinarverfahren.

Gibt es nur einen Erben, ist die Sache vergleichsweise übersichtlich. Meist teilen sich jedoch mehrere das Erbe. Das bringt weitere Probleme. Herter: "Eine Erbengemeinschaft, deren Mitglieder von Steuerhinterziehungen des Erblassers Kenntnis haben und dies nicht nachmelden oder selbst Steuerhinterziehung begehen, bilden eine ,Hinterziehungsgemeinschaft’." Ohne Strafe komme dann nur davon, wer persönlich die Selbstanzeige abgibt. Den anderen komme das nicht zugute. Im Gegenteil: Erstattet ein Miterbe Selbstanzeige, ohne sich mit den anderen abzusprechen, so versperrt er ihnen diese Möglichkeit. Ihre Straftat wird ohne ihr Zutun aufgedeckt, weil durch die Selbstanzeige des einen ja die Straftat aller anderen bekannt wird.

"Darin steckt viel Erpressungspotenzial, das zerstrittene Erben aufeinander ausüben können", weiß Herter aus langjähriger Praxis. Der Frankfurter Experte hat ein Buch mit dem Titel "Vermögensnachfolge Deutschland-Schweiz" verfasst, das die Probleme umfassend beleuchtet. Herunterzuladen unter dem Stichwort "Publikationen".

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