Zweite Instanz bestätigt Polizei Oberverwaltungsgericht verbietet Hooligan-Aufzug in Dortmund

Dortmund. Eine Gruppe von Hooligans darf nicht wie geplant durch die Dortmunder Innenstadt ziehen. Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster bestätigte am Freitag eine entsprechende Anordnung der Dortmunder Polizei.

Die OVG-Richter gehen davon aus, dass bei der Demonstration in Dortmund mit einem „wenigstens teilidentischen Teilnehmerkreis“ wie bei den Hogesa-Kundgebungen („Hooligans gegen Salafisten“) in Köln zu rechnen sei.

Die OVG-Richter gehen davon aus, dass bei der Demonstration in Dortmund mit einem „wenigstens teilidentischen Teilnehmerkreis“ wie bei den Hogesa-Kundgebungen („Hooligans gegen Salafisten“) in Köln zu rechnen sei.

Foto: Henning Kaiser

Die Polizei hatte den Organisatoren nur eine stationäre Kundgebung in der Nähe des Hauptbahnhofs erlaubt. Dagegen war der Anmelder der Demonstration zunächst erfolgreich vor das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gezogen. In zweiter Instanz wurde nun aber die Anordnung der Polizei bestätigt (Az.: 15 B 1154/16).

Nach Einschätzung der OVG-Richter ist bei der Demonstration in Dortmund mit einem „wenigstens teilidentischen Teilnehmerkreis“ wie bei den Hogesa-Kundgebungen („Hooligans gegen Salafisten“) in Köln zu rechnen. Dort war es im Oktober 2014 zu schweren Ausschreitungen gekommen.

Auch in Dortmund sei eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben sowie das Eigentum Dritter „hinreichend wahrscheinlich„, heißt es in dem Beschluss. Die Polizei könne auf solche Gefahren bei einer stationären Kundgebung effektiver reagieren als bei einem Demonstrationszug. Laut Gericht geht der Anmelder der Kundgebung von 600 bis 700 Teilnehmern aus, die Polizei rechnet mit etwa 1000 Teilnehmern. dpa

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