EU verteidigt offenen Arbeitsmarkt

Bulgaren und Rumänen können auch in Deutschland frei eine Stelle suchen. Die Änderungen im Überblick.

EU verteidigt offenen Arbeitsmarkt
Foto: Arne Dedert

Berlin. Die völlige Öffnung des EU-Arbeitsmarktes für Bulgaren und Rumänen seit dem 1. Januar führt zu neuen Spannungen in Europa. Während CSU-Chef Horst Seehofer die Forderung nach schärferen Regeln gegen Armutszuwanderung bekräftigte, verteidigte die EU-Kommission gestern den Fall der letzten Job-Schranken.

EU-Sozialkommissar Laszlo Andor erklärte: „Bereits jetzt leben mehr als drei Millionen Menschen aus Bulgarien und Rumänien in anderen Mitgliedstaaten.“ Es sei unwahrscheinlich, dass es jetzt einen größeren Anstieg der Zahlen gebe. Ein Überblick über die Änderungen, die gestern in Kraft getreten sind:

Mit Beginn des neuen Jahres können sich auch Rumänen und Bulgaren in Deutschland frei um eine Arbeitsstelle bemühen. Bisher brauchten sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. In den ersten drei Monaten gibt es für die Arbeitssuche nach EU-Recht keine Vorbedingungen mehr — allerdings auch keine Verpflichtung des deutschen Staates, sie dabei materiell zu unterstützen.

Waren sie zuvor in ihrem Heimatland als arbeitslos gemeldet, können sie von diesem weiterhin Arbeitslosenunterstützung erhalten. Erwartet werden in Deutschland bis zu 180 000 Zuwanderer.

„Es gibt ein Recht auf Freizügigkeit, aber kein Recht auf Einwanderung in die nationalen Sozialsysteme“, stellt das deutsche Büro der EU-Kommission unter Berufung auf das EU-Recht zur aktuellen Debatte klar. Und weiter: „Freizügigkeit heißt nicht, frei Sozialleistungen zu beziehen. Laut EU-Recht haben nur arbeitende EU-Bürger Recht auf Sozialleistungen.“

Wer in Deutschland eine bestimmte Zeit gearbeitet und auch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, bekommt im Fall von Arbeitslosigkeit auch Unterstützung, zunächst Arbeitslosengeld, später auch Hartz-IV-Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.

Aber auch hier sieht das EU-Recht Schutzbestimmungen für den Aufenthalt in den ersten fünf Jahren vor. „Gelangen die Behörden auf der Grundlage einer Einzelfallbeurteilung zu dem Schluss, dass die betreffenden Personen aufgrund des Antrags auf Sozialhilfe zu einer unverhältnismäßigen Belastung geworden sind, können sie für diese das Recht auf Aufenthalt aufheben“, schreibt das EU-Büro.

Nein. Nach der Fünf-Jahres-Frist können EU-Bürger genauso wie Deutsche Sozialhilfe beantragen. Nach EU-Recht sind dann keine Ausnahmeregelungen mehr zulässig. Auch Kindergeld steht ihnen zu. Selbst wenn die Kinder nicht in Deutschland leben.

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