Analyse Elektronische Fußfessel gegen Gefährder: Geht das? Hilft das?

Das Instrument wird bislang nur bei verurteilten Tätern eingesetzt. Rechtliche Bedenken bestehen bei bloßer Gefahren-Vorbeugung.

Düsseldorf. Eines der Instrumente, mit denen die Politik islamistischen Gefährdern beikommen möchte, ist die elektronische Fußfessel. Diese schon ältere Idee haben Innenminister Thomas de Maizière (CDU) und Justizminister Heiko Maas (SPD) wieder ins Spiel gebracht.

Bisher gibt es dieses Instrument nur im Rahmen der Führungsaufsicht für verurteilte Gewalttäter (Infokasten). Hier aber geht es um Personen, von denen man eine Straftat befürchtet. Es geht also um Gefahrenabwehr. Um Polizeirecht, für dessen Umsetzung nicht Bundespolitiker, sondern die Bundesländer zuständig wären. Sie müssten ihre Polizeigesetze ändern.

Nach dem Berliner Anschlag von Anis Amri wird diskutiert, die Möglichkeiten der Abschiebehaft auszudehnen. Das kann jedoch nur auf solche Gefährder zutreffen, die abgeschoben werden können. Bei Gefährdern mit deutschem Pass hilft das nicht weiter. Laut NRW-Ministerpräsidentin Hannelore Kraft (SPD) befinden sich von den Ende 2016 bundesweit identifizierten 549 Gefährdern 211 im NRW-Bereich. Davon seien 72 „aktionsfähig“, also weder in Haft, noch im Ausland. Und von diesen 72 hätten 44 Personen (auch) einen deutschen Pass.

Bislang versuchen die Sicherheitsbehörden der Gefahr durch eine Überwachung Herr zu werden. Was — siehe der Fall Amri — schrecklich schief gehen kann. Und: Unterschiedlichen Angaben zufolge braucht es für die dauerhafte Überwachung von nur einem Gefährder, der rund um die Uhr observiert wird, 25 bis 50 Sicherheitskräfte.

Nach dem NRW-Polizeigesetz kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn „das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern.“ Diese Vorschrift erlaubt freilich keine zeitlich unbegrenzte Inhaftierung. Der Kölner Strafrechtsprofessor Michael Kubiciel hat deshalb eine neue Vorschrift als Grundlage für einen Präventivgewahrsam für Personen vorgeschlagen, von denen die Gefahr einer staatsgefährdenden Straftat ausgeht. Eine Idee, die angesichts der damit verbundenen Inhaftierung nicht Verurteilter kaum Chancen haben dürfte.

Diese Bedenken — Eingriff in die Freiheit ohne Vorliegen einer Straftat — halten die Kritiker auch dem freiheitsbeschränkenden Instrument der Fußfessel für Gefährder entgegen. Baden-Württembergs Justizminister Guido Wolf (CDU) lässt das nicht gelten: „Die elektronische Fußfessel ist keine Strafe. Sie dient nur — wie viele andere Maßnahmen des Polizeirechts — der Abwehr von Gefahrenlagen. Sie ist die Erweiterung rechtlicher Möglichkeiten im Zuge gesellschaftlicher Veränderungen und im Umfeld neuer Terrorlagen.“

Ulrich Schellenberg, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, sieht das anders und warnt: „Glauben wir ernsthaft, dass ein extrem radikalisierter Islamist, der fest entschlossen ist, ein Attentat zu verüben, sich von einer Fußfessel davon abhalten lässt?“ Angenommen, er dürfe keine Bahnhöfe oder Flughäfen betreten, so könne er sich doch das nächste Einkaufszentrum als Ziel aussuchen.

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