Durchbruch bei der Erbschaftssteuer

Vermittlungsausschuss einigt sich auf Kompromiss. Die Grünen üben Kritik.

Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates hat sich auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt.

Der Vermittlungsausschuss des Bundesrates hat sich auf eine Reform der Erbschaftssteuer geeinigt.

Foto: dpa

Berlin. Nach fast zwei Jahren harter Auseinandersetzungen in der großen Koalition sowie zwischen Bund und Ländern hat sich der Vermittlungsausschuss des Bundesrates in der Nacht zum Donnerstag mehrheitlich auf eine Reform der Erbschaftsteuer für Firmenerben geeinigt. Dem Kompromiss müssen Bundesrat und Bundestag noch zustimmen, was als sicher gelten dürfte. Nachfolgend die wichtigsten Details und Hintergründe im Überblick:

Warum ist die Reform überfällig?


Im Dezember 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Vergünstigungen für Firmenerben bei der Erbschaftsteuer zum großen Teil gekippt und eine Neuregelung bis Ende Juni 2016 verlangt. Die verstrich jedoch, weil ein Gesetzentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) lange Zeit von der CSU blockiert wurde. Später drängten die rot-grün-regierten Länder auf Änderungen. Nun hat man sich auch deshalb zusammengerauft, weil ansonsten wohl noch schärfere Vorgaben aus Karlsruhe gedroht hätten.

Wie sieht die Lösung aus?

Erben von Familienunternehmen sollen im Grundsatz auch künftig keine Steuern zahlen, wenn sie den Betrieb und die Arbeitsplätze über längere Zeit erhalten. Allerdings gibt es Änderungen im Detail. Das gilt in erster Linie für die Wertermittlung eines Familienunternehmens, auf deren Grundlage die Steuer erhoben wird. Bislang wird der durchschnittliche Firmengewinn dazu mit einem Faktor von knapp 18 multipliziert. Die Wirtschaft und die CSU wollten diesen Faktor am liebsten auf 12,5 bis 10 drücken, was rechnerisch einen geringeren Firmenwert zur Folge hätte. Auf Drängen der SPD ist er nun bei maximal 13,75 festgelegt worden. Zudem gilt: Kleinbetriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern sind vom Nachweis des Joberhalts befreit. Bislang lag die Schwelle hier bei bis zu 20 Beschäftigten.

Was ist mit großen Erbfällen?

Auch bei Erbfällen mit einem Betriebsvermögen ab 26 Millionen Euro sind Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer möglich. Erben können auf einen Nachlass hoffen, wenn sie belegen, dass die Zahlung der fälligen Steuer das Unternehmen gefährden würde. Dabei hat der Erbe ein Wahlrecht. Entweder er legt sein Privatvermögen offen, das dann bis zur Hälfte für die Erbschaftssteuer herangezogen wird. Oder der Steuererlass wird schrittweise abgeschmolzen. Unter dem Strich kann ein Betrieb im Wert von 26 Millionen Euro damit gänzlich von der Erbschaftsteuer befreit werden. Bei Firmenwerten ab 90 Millionen Euro ist die volle Erbschaftsteuer fällig.

Was gilt bei privaten Werten im Betrieb?

Künftig soll es nicht mehr möglich sein, private Vermögenswerte wie etwa Kunstsammlungen in das steuerbegünstigte Betriebsvermögen zu verschieben. In der Praxis heißt das: Steuerlich macht es keinen Sinn mehr, den "Picasso" in den eigenen vier Wänden ab- und im Chefbüro der Firma wieder aufzuhängen. In einer Protokollerklärung wurde aber auch vereinbart, dass "Bestandteile eines Museums zur Unternehmensgeschichte Teil des begünstigten Vermögens sind".

Wie hoch ist das Aufkommen der Erbschaftsteuer?

Die Einnahmen aus der gesamten Erbschaft- und Schenkungsteuer erhöhten sich im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 15,4 Prozent auf 6,3 Milliarden Euro. Das ist ein neuer Rekordstand. Gemessen an den gesamten Steuereinnahmen macht die Erbschaftsteuer aber weniger als ein Prozent aus. Das Aufkommen steht ausschließlich den Ländern zu.

Wie wird der Kompromiss bewertet?

Sehr unterschiedlich. Bei der Union und der SPD war das Echo überwiegend positiv. Zwar habe man "eine Reihe von schmerzhaften Konzessionen machen müssen", sagte Unionsfraktionsvize Michael Fuchs unserer Zeitung. Mittelständische Unternehmen könnten aber jetzt hoffentlich bei Investitionen und Einstellungen "wieder nach vorne blicken." Dagegen erklärte die Finanzexpertin der Grünen, Anja Hajduk, auf Anfrage: " Die Verschonung von großen Betriebsvermögen ist zu weitgehend und nach wie vor ohne Bedürfnisprüfung möglich". Sie habe große Zweifel, dass die Reform damit dem Anspruch der Verfassung gerecht werde.

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