Gericht hält Kinder-Hartz-IV für verfassungswidrig

Bundesrichter sagen, es fehle eine schlüssige Begründung für die Festsetzung auf 211 Euro. Karlsruhe muss entscheiden.

Kassel. Die Hartz-IV-Sätze für Kinder sind nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) verfassungswidrig. Die Kinder würden sowohl gegenüber ihren Eltern als auch gegenüber den Kindern von Sozialhilfe-Empfängern benachteiligt, hieß es am Dienstag zu einem Beschluss des Gerichts in Kassel. Die Festsetzung auf 60Prozent von der Regelleistung für Erwachsene verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz und sei vom Gesetzgeber nicht ausreichend begründet. Sie verstoße damit gegen das Grundgesetz.

Die Richter meldeten allerdings keine grundsätzliche Kritik an der Höhe von 211Euro an. Eine endgültige Entscheidung muss das Bundesverfassungsgericht treffen.

Sozial- und Kinderschutzverbände forderten die Bundesregierung zum Handeln auf. Das Bundesarbeitsministerium sieht jedoch keinen Handlungsbedarf. Ein Sprecher wies darauf hin, dass der Hartz-IV-Satz für Kinder von 7 bis 13 Jahren am 1. Juli auf 70 Prozent (246 Euro) erhöht wird. Das Urteil beziehe sich auf alte Regelungen. "Wir glauben, dass wir schon getan haben, was das Bundessozialgericht sich vorstellt."

Geklagt hatten eine Familie aus Dortmund mit zwei Kindern und eine aus dem bayerischen Lindau mit drei Kindern. Der Anwalt der Dortmunder Familie sah die 60 Prozent als "völlig willkürlich" und zudem nicht ausreichend zur Sicherung des Existenzminimums an. "Für Essen sind 1,02 Euro am Tag vorgesehen, ein Gläschen Babynahrung kostet aber schon 1,39 Euro." Im zweiten Fall vertrat der DGB die bayerische Familie, bei der Vater und Mutter Arbeit haben. "Aber es reicht hinten und vorn nicht, weil die Beschränkung auf 60 Prozent einfach Unsinn ist", sagte der Anwalt.

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