Frau Schmidt-Müller-Lüdenscheid?

Verfassungsgericht entscheidet über Verbot von Namensketten.

Karlsruhe. Darf sich Frau Schmidt, wenn sie Herrn Müller-Lüdenscheid heiratet, Frau Schmidt-Müller-Lüdenscheid nennen? Darf sie nicht. § 1355 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist da eindeutig: Wählen die Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen, so darf derjenige, dessen Name nicht zum Ehenamen wurde, diesem Ehenamen zwar seinen zuvor geführten Namen oder seinen Geburtsnamen als Beinamen hinzufügen.

Dieser persönliche Namenszusatz soll den Verzicht auf einen bislang geführten Namen erleichtern. Das Ganze funktioniert aber nicht, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht. Die dahinter stehende Absicht des Gesetzgebers: Es sollen lange Namensketten vermieden werden, die im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr unpraktikabel sind.

Ein Münchner Ehepaar will diese Gesetzeslage aber nicht hinnehmen und kämpft sich seit Jahren durch die Instanzen. Nicht nur das Münchner Standesamt, auch das Amtsgericht und das Landgericht München, zuletzt das inzwischen aufgelöste Bayerische Oberste Landesgericht sagten Nein zu dem erweiterten Ehe-Doppelnamen. Am Dienstag wird der Fall nun sogar vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt.

Warum sie sich in ihren Grundrechten verletzt fühlen, begründen die Kläger, ein Rechtsanwalt und eine Zahnärztin so: Sie hätten den Doppelnamen des Mannes zu ihrem Ehenamen gemacht, um ihre Ehe nach außen zu dokumentieren. Und wohl auch, weil es für den Anwalt mit seiner alt eingesessenen Kanzlei und dessen Klientenbeziehungen nicht ratsam gewesen wäre, seinen Namen aufzugeben.

Andererseits, so die Frau, sei für sie selbst ihr alter Name auch für ihre Bekanntheit bei ihren Patienten wichtig. Nicht nur das: Müsse sie ihren vor der Ehe mit dem Anwalt geführten Namen ganz aufgeben, so müsse sie damit ihre Verbundenheit zu ihren beiden Kindern aus erster Ehe, die ja diesen Namen tragen, aufgeben. Name - das sei doch mehr als Schall und Rauch. Der Name sei untrennbar mit der Person des Namensträgers und seiner Würde verbunden. Auch längere Namen führten in Rechts- und Geschäftsangelegenheiten doch allenfalls zu Unbequemlichkeiten.

Übrigens: Knapp sechs Jahre liegt die letzte Gerichtsenscheidung in dieser Angelegenheit zurück. Wenn sich die Ehepartner in all der Zeit an das Verbot gehalten haben, dürften sie sich längst an den einfachen Doppelnamen gewöhnt haben. Aber ein solches Argument dürfte eine Justiz, die so lange braucht, bis sie einen Fall entscheidet, den Klägern nicht ernsthaft entgegen halten.

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