Der Rauchwarnmelder darf funken

Ein Mieter sah sich der Gefahr des Ausspionierens ausgesetzt. Doch sein Vermieter setzte sich vor Gericht durch.

Der Rauchwarnmelder darf funken
Foto: dpa

Düsseldorf/Köln. Rauchwarnmelder, die ab Ende des Jahres in allen Wohnungen in NRW zur Pflichtausstattung gehören, können Leben retten. Daher sind sie gewiss eine gute Sache. Doch kann damit der Vermieter auch seinen Mieter ausspionieren? Dann wären sie (auch) eine schlechte Sache. Ein Kölner Mieter hat eben dies befürchtet. Doch mit seinen Bedenken ist er nun vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert.

Der Fall: Eine Wohnungsbaugesellschaft will in ihren Wohnungen entsprechend der gesetzlichen Pflicht (siehe Infokasten) Rauchwarnmelder installieren. Sie wählt dabei allerdings besondere Geräte aus, die nicht nur Brandrauch melden, sondern mit Funkgerät und einer Ultraschall-Umfeldüberwachung ausgestattet sind. Diese leiten die erhobenen Daten an einen Datensammler im Hausflur weiter.

Ein Mieter will sich die Installation dieser Hightech-Geräte nicht gefallen lassen. Er sei zwar bereit, den Einbau von Rauchmeldern zu dulden. Nicht aber die Verwendung solcher Geräte, die über weitergehende Funktionen als der reinen Rauchwarnmeldung verfügen. Er bot auch an, einfache Rauchmelder auf eigene Kosten zu beschaffen und einzubauen. Seine Bedenken: Geräte, die unstreitig mit Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie arbeiteten, könnten auch feststellen, wenn sich Menschen in dem Raum bewegen. Der eingebaute Schallwandler könne auch als normales Mikrofon im hörbaren Bereich arbeiten.

Der Hersteller der Geräte hält solche Behauptungen für „Mythen“. Auf seiner Internetseite erklärt „Brunata Metrona“ zunächst einmal den Zweck der Datenübertragung durch den Rauchwarnmelder: Damit dieser ordnungsgemäß funktioniere, müsse das Gerät in einem Radius von mindestens 50 Zentimetern frei von Hindernissen sein, damit im Brandfall der Rauch das Gerät tatsächlich erreichen kann. Das Gerät habe drei Ultraschallsensoren, die das Umfeld einmal pro Woche entsprechend überwachen. Werde ein Gegenstand erkannt, erfolgten ein akustisches und ein optisches Signal für den Nutzer. Das Gerät sende eine entsprechende Nachricht an den Datensammler. Ebenso, wenn der Rauchmelder länger als zwei Wochen demontiert werde.

Es seien Mythen, wenn behauptet werde, dass der Rauchmelder erkennen könne, ob sich Personen im Raum aufhielten. Es könnten keine Bewegungsprofile der Bewohner erstellt werden. Auch befinde sich kein Mikrofon im Gerät.

Vor dem Amtsgericht und Landgericht Köln scheiterte der Mieter. Er müsse die Installation dulden, sagten die Richter. Auch das Bundesverfassungsgericht mochte sich nicht an seine Seite stellen. Erfolglos hatte sein Anwalt, der Kölner Rechtsanwalt Reinhard Gerharz, argumentiert, dass es sich hier um einen Eingriff in das Recht seines Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung handle. Dieses durch das Bundesverfassungsgericht in früheren Urteilen formulierte Recht bedeutet, dass jeder Einzelne grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten bestimmen darf. Sein Mandant sei nur verpflichtet, den Einbau eines Rauchwarnmelders zu dulden, der nichts anderes kann als einen Signalton abzugeben, wenn das Gerät mit Brandrauch in Berührung kommt.

Die Funktion des Rauchwarnmelders „Star“, so Anwalt Gerharz, beschränke sich aber eben nicht darauf. Vielmehr nehme das Gerät permanent Daten auf — auch dann, wenn kein Brandrauch festzustellen ist. Diese Daten würden gespeichert. Das Persönlichkeitsrecht seines Mandanten werde verletzt. Gerharz betonte gegenüber unserer Zeitung: „Selbstverständlich ist es relevant, dass Rauchmelder dieser Art aufgrund ihrer technischen Grundausstattung in einer Weise manipuliert werden können, dass Bewegungsprofile und Ton- oder Videoaufnahmen möglich sind. Zum Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung gehört es, dass man zur Duldung eines solchen Geräts mit zusätzlichen Gefahrenpotenzialen nicht verpflichtet ist.“

Doch in Karlsruhe verfing das nicht. Die höchsten Richter nahmen die Klage gar nicht erst zur Entscheidung an (Az. 1BvR 2921/15). Der Mieter kann sich nicht mehr gegen den Einbau sperren.

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