Dauervideos und die Rechte der Autofahrer

Gericht hält den Film, der den Verkehrsteilnehmer überführt, für nicht verwertbar.

Oldenburg. Der Autofahrer hatte einen Bußgeldbescheid erhalten. Vorwurf: zu dichtes Auffahren auf der Autobahn. Er legte Einspruch ein, weil das Messergebnis auf einer Dauervideoüberwachung beruhte. Eine solche hatte das Bundesverfassungsgericht erst im August für verfassungswidrig erklärt (2 BvR 941/08).

Begründung: Ohne gesetzliche Grundlage, nur aufgrund verwaltungsinterner Anweisung, dürfe keine Dauerüberwachung stattfinden. Denn davon sind ja nicht nur Verkehrssünder, sondern auch alle Verkehrsteilnehmer betroffen, die sich rechtstreu verhalten. Was Karlsruhe damals nicht entschied: Was ist die Konsequenz für das einzelne Bußgeldverfahren? Darf der Videobeweis nicht verwertet werden?

Seither entschieden die Gerichte in dieser Frage unterschiedlich. Gestern nun gab es die erste Entscheidung eines höheren Gerichts, nämlich des Oberlandesgerichts Oldenburg, das in dem eingangs geschilderten Fall urteilte: Das Messergebnis ist unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit rechtswidrig erlangt worden. Konsequenz: Es darf nicht verwertet werden, der Einspruch hatte Erfolg.

Generell und für alle anderen Fälle ist die Frage damit noch nicht geklärt. Ein anderes Oberlandesgericht könnte die Sache anders sehen. Christian Demuth, Rechtsanwalt aus Düsseldorf, der sich mit dem Thema intensiv befasst, sieht nach der Oldenburger Entscheidung nun aber gute Chancen, dass sich auch andere höhere Gerichte dieser Ansicht anschließen. Endgültig geklärt werden könnte die Sache nur durch den Bundesgerichtshof.

Auch Demuths Kollege Peter Bücken, Fachanwalt für Verkehrsrecht in Köln, rät zur Gegenwehr: "In Verfahren, wo ohne konkreten Verstoßanlass gefilmt wird, sollte man sich mit einem Anwalt besprechen." Aber wie bekommt man überhaupt mit, dass der angebliche Verkehrsverstoß über ein solches Dauervideo festgestellt wurde? Anwalt Demuth: "Das kann sich aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Wenn dort als Beweismittel etwa steht: Videofilm oder Videoaufnahme." Ansonsten bekomme man das über eine vom Anwalt vorgenommene Akteneinsicht heraus.

Demuth wie auch Bücken betonen aber, dass man sich auf das Argument der Nichtverwertbarkeit nicht generell bei jeder Laser- oder Radarmessung berufen kann. In diesen Fällen bestehe ja bereits ein Verdacht gegen den bildmäßig Erfassten. Weil zum Beispiel per Induktionssschleife in der Fahrbahn eine Tempoüberschreitung registriert wurde. Erst dann werde - zulässig - die Aufnahme ausgelöst. Die Frage der Nichtverwertbarkeit stelle sich hingegen sehr wohl in Fällen der Dauervideoüberwachung.

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