St. Martin war ein Sachbeschädiger

Anwältin: Mantelteilung war eine Straftat, aber gerechtfertigt.

Düsseldorf. Die legendäre Mantelteilung des Heiligen Martin (um 316-397) stellt aus juristischer Sicht Sachbeschädigung und Unterschlagung dar. Dennoch bliebe der römische Reiteroffizier nach heutigen Maßstäben wohl ohne Strafe, erklärt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Christiane Paffrath.

Voraussetzung für die Strafbarkeit der Tat Martins ist, dass die Offiziersuniform - wie von vielen Historikern vermutet - Staatseigentum des römischen Imperiums gewesen ist.

Auch der Bettler habe sich durch das Tragen des halben Soldatenmantels möglicherweise strafbar gemacht. "Ich denke jedoch nicht, dass der Bettler mit einem Soldaten oder einem anderen Träger hoheitlicher Befugnisse verwechselt werden könnte", betont die Juristin. Wenn doch, dann müsse er wegen unbefugten Uniformtragens mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe rechnen.

Heute verbietet die Zentrale Dienstvorschrift zum Umgang mit Uniformen (ZDV 37/ 10) die Abgabe von Uniformen oder -teilen an Personen außerhalb der Bundeswehr. Daraus könne sich "eine Schadensersatzpflicht des St. Martin sowie eine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Dienstherrn ableiten lassen", erklärt die Arbeitsrechtlerin.

Aus strafrechtlicher Sicht habe der Reiteroffizier und spätere Bischof von Tours mit der Mantelteilung "die Sache in ihrer Substanz beschädigt". Da Sachbeschädigung nur auf Antrag verfolgt werde, käme nur der Dienstherr als Antragsteller in Betracht, der jedoch das in der Wehrdienstordnung (WDO) festgeschriebene Gebot der Menschlichkeit zu beachten habe. "Der Dienstherr täte gut daran, die Angelegenheit - wenn überhaupt - intern zu regeln", empfiehlt Rechtsanwältin Paffrath.

Wenn der rote Offiziers-Mantel Martins tatsächlich Eigentum Roms war, dann habe sich der Heilige in spe an dem Textil eine "dingliche Verfügungsbefugnis" angemaßt, die ihm nicht zustehe. Die Leihgabe seines Dienstherren habe er vorsätzlich zerschnitten "und über die zweite Hälfte wie ein Eigentümer verfügen wollen".

Die Tatsache aber, dass er den Bettler vor dem sicheren Erfrieren habe retten wollen und niemand anderes am Stadttor von Amiens zur Stelle war, sei ein ausreichender Rechtfertigungsgrund für seine Tat, erklärte die Juristin: "Das bedeutet: Eine Strafbarkeit scheidet aus." Andernfalls hätte sich Martin möglicherweise der unterlassenen Hilfeleistung strafbar gemacht.

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