Spontane Trunkenheitsfahrt: Kein Versicherungsschutz

Tübingen (dpa/tmn) - Bei einer spontanen Trunkenheitsfahrt darf die Versicherung bei einem Unfall ihre Leistungen vollständig verweigern. Das entschied das Landgericht Tübingen.

Und wenn die Trunkenheitsfahrt noch so ungeplant war: Die Versicherung muss bei einem Unfall nicht zahlen, so lautet ein Urteil des Landgerichts Tübingen. Nach Auffassung der Richter gilt dies jedenfalls im Fall der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit. Denn die Versicherung dürfe dann unterstellen, dass der Unfall ohne Alkoholeinwirkung nicht passiert wäre (Aktenzeichen: 4 O 326/09).

Das Gericht wies damit die Klage eines Fahrzeughalters ab. Er hatte sich dagegen gewandt, dass seine Vollkaskoversicherung nicht für einen Unfallschaden an dem Pkw aufkommen wollte. Den Unfall hatte der Sohn des Klägers mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,29 Promille verursacht. Zu seiner Entschuldigung gab er an, sich spontan zu der Fahrt entschlossen zu haben. Das Landgericht sah darin jedoch keinen Grund, den Fall anders zu beurteilen. Denn bei Spontanfahrten treffe den Autofahrer nicht etwa ein geringerer Schuldvorwurf.

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