Heimliche Fotos im Freibad? - Was erlaubt ist und was nicht

Schwimmbadbetreiber gehen auf Handynutzer zu, wollen aber kein generelles Smartphone-Verbot. Rechtsexperte warnt vor Konsequenzen.

Symbolbild.

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Foto: dpa

Düsseldorf. Die Betreiber von Freibädern sehen auch in Zeiten, in denen das Smartphone mit seiner Kamerafunktion allgegenwärtig ist, keinen Anlass für ein generelles Handyverbot. Das hat eine Umfrage in unserer Region ergeben. Die Betreiber weisen darauf hin, dass die Regeln den Besuchern klare Vorgaben machen. So heißt es etwa in der Badeordnung der Solinger Bädergesellschaft: „Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist stets verboten.“

Auch Carina Jakobi von der Düsseldorfer Bädergesellschaft sagt, dass die Mitarbeiter in den Bädern einen genauen Blick darauf haben, ob die Regeln eingehalten werden. „Falls nicht, werden die Leute, die gegen das Fotografierverbot verstoßen, durch persönliche Ansprache sensibilisiert.“ Bei hartnäckigen Verstößen drohe ein Hausverbot. Da das Smartphone nun mal auch anderen Zwecken als dem Fotografieren oder Filmen dient — Telefonieren, Musik hören, im Internet surfen - dürfte es von vielen Besuchern auch beim Freibadbesuch für unverzichtbar gehalten werden.

Auch Krefelds Stadt-Sprecher Manuel Kölker sagt, dass Besucher ihre Handys zum Fotografieren nutzten, passiere bislang nur sehr selten. Sven Ungermann, Schwimmmeister im privat betriebenen Wuppertaler Freibad Eckbusch erzählt, dass er erst in der vergangenen Woche einen Badegast auf das Fotografierverbot hingewiesen hat. Ein Hausverbot habe er deshalb noch nicht ausgesprochen. Und wie sieht es jenseits von einem Hausverbot rechtlich aus? Welche Folgen drohen jemandem, der einen anderen — zumal im Schwimmbad nur leicht Bekleideten — fotografiert? Christian Solmecke, Kölner Rechtsanwalt für Medienrecht, sagt: „Generell sind Aufnahmen eines Fremden nicht verboten.“ Doch es sei auch das Recht am eigenen Bild zu beachten. Zwar schütze das hier maßgebliche Kunsturhebergesetz grundsätzlich nur vor dem Verbreiten eines Fotos. Allerdings werde dieses Recht, die Verbreitung eines Fotos zu verbieten, weit ausgelegt. Es umfasse häufig auch das Recht, bereits die Aufnahme eines Fotos zu verhindern: Schließlich könnten Bilder später noch veröffentlicht, gestohlen oder manipuliert werden. Solmecke: „Diese Gefahr des Kontrollverlustes rechtfertigt es auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts, bereits das Fotografieren selbst zu verbieten.“

Gerät das Foto in die sozialen Netzwerke, wird es heikel Auf jeden Fall heikel wird es, wenn ein solches Foto in sozialen Netzwerken veröffentlicht wird. Jurist Solmecke: „Sobald man auf einem Bild erkennbar ist und einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat, wurde das Recht am eigenen Bild grundsätzlich verletzt.“ Greife keine der Ausnahmeregeln, könne der Betroffene zivilrechtlich auf Unterlassung, Löschung oder Herausgabe klagen oder unter Umständen auch Schadensersatz verlangen. Auch drohe dem Veröffentlicher eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

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