BGH-Urteil Ehepaar muss Baumschatten über Garten dulden

Streit um schattenwerfende Bäume in Gärten kennen Tausende Gartenbesitzer. Jetzt hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung in einem Urteil bekräftigt: Schatten muss hingenommen werden, wenn er keine unerträgliche Beeinträchtigung bedeutet.

BGH-Urteil: Ehepaar muss Baumschatten über Garten dulden
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Karlsruhe (dpa). Ihre Bonsai-Bäumchen gedeihen nicht richtig und auch ihnen selbst fehlt Licht und Sonne im Garten: Ein älteres Ehepaar wollte die Stadt Bielefeld zwingen, zwei 25 Meter hohe, gesunde Eschen zu fällen, die ihren kleinen Reihenhausgarten in Schatten tauchen. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe urteilte am Freitag jedoch, dass die Kläger den Mangel an Sonnenschein hinnehmen müssen. Der Fall biete keinen Anlass, die ständige Rechtsprechung zu ändern, sagte die Vorsitzende Richterin, Christina Stresemann, in der Urteilsbegründung.

Sogenannte negative Emissionen - wie der Entzug von Licht und Luft durch Bauten oder Bäume - müssen geduldet werden, wenn sie nicht unerträglich sind. „Daran halten wir fest“, sagte Stresemann. Die Kläger waren zuvor bereits vor dem Landgericht Bielefeld und dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit ihrer Klage gescheitert.

Die gesunden Bäume stehen rund neun und zehn Meter von der Grundstücksgrenze entfernt in einem städtischen Park. Damit werde die Abstandsforderung des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz um mehr als das Doppelte überschritten. Außerdem gelange vom Herbst bis zum Frühjahr Sonnenstrahlung durch das kahle Geäst. Daher hätten die Kläger auch keinen Beseitigungsanspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis.

Der wäre nur in Fällen besonders krasser Benachteiligung gegeben. Die Vorsitzende Richterin erwähnte dafür beispielhaft den sogenannten Kaltluftsee-Fall mit erfrorenen Weinstöcken. Durch das Aufschütten einer Halde auf einem Nachbargrundstück konnte Kaltluft von einem Weinberg nicht mehr abfließen. Der Besitzer der Weinstöcke hatte daher einen Anspruch auf Ausgleich.

Die Bielefelder Kläger, die selbst nicht zur Verhandlung erschienen waren und seit 1990 in dem Reihenhaus wohnen, hatten schon in den Vorinstanzen argumentiert, dass so hoch wachsende Bäume mit dem Konzept einer nach Süden ausgerichteten Siedlung unvereinbar seien. Dem hielt der Senat dass Interesse der Stadt an großen Bäumen entgegen. Dieser Interessenskonflikt werde im Landesnachbarrechtsgesetz ausgeglichen, in dem der Mindestabstand auf vier Meter festgelegt ist.

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