Bin Ladens Leibwächter bleibt in Bochum

Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) würde Sami A. gern abschieben, sieht dafür aber rechtlich keine Möglichkeit.

 Osama bin Laden im Jahr 1998.

Osama bin Laden im Jahr 1998.

Foto: epa

Düsseldorf. Wieso kann Nordrhein-Westfalen nicht einmal den Leibwächter bin Ladens abschieben? Mit diesem in Frageform gekleideten Vorwurf versucht die AfD die NRW-Landesregierung in Erklärungsnot zu bringen.

Bei einer Pressekonferenz zum Thema Entlastung der Kommunen bei Asylverfahren (Infokasten) kommt der auch für Abschiebungen zuständige Integrationsminister Joachim Stamp (FDP) sogleich auf das Thema zu sprechen. Ihm ist anzumerken, dass er Sami A. lieber heute als morgen nach Tunesien abschieben lassen würde. „Das ist ausgesprochen bedauerlich, dass es bisher keine Handhabe gibt, ihn zurückzuführen“, sagt Stamp. Er könne die Empörung darüber teilen, doch in einem Rechtsstaat müssten die Urteile der Gerichte beachtet werden.

Der frühere Leibwächter des 2011 von einem US-Kommando in Pakistan getöteten Al Kaida Chefs Osama bin Ladens lebt mit seiner eingebürgerten deutschen Frau und Kindern in Bochum und bezieht monatlich 1168 Euro nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Mann wird aber nicht nur mit Steuergeld unterstützt, sondern steht andererseits auch unter besonderer staatlicher Beobachtung. Wie Stamp bestätigte, wird er als Gefährder eingestuft. Er muss sich täglich bei der Polizei melden, darf Bochum nicht verlassen. Auch bestehe gegen ihn ein „Kommunikationsmittelverbot“.

Sami A. sei 1997 zu Studienzwecken nach Deutschland eingereist. In den Jahren 1999 und 2000 habe er sich laut gerichtlicher Feststellung in einem Lager von Al Kaida aufgehalten und soll dort als Leibwächter von Osama bin Laden aufgetreten sein. Dafür sei er jedoch nicht strafrechtlich verurteilt worden. Warum das so ist, obwohl doch auch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung auch bei im Ausland begangenen Taten strafbar ist, erklärt die Landesregierung damit, dass die entsprechende Strafnorm erst 2002 eingeführt wurde und daher nicht rückwirkend angewandt werden darf.

Zwar erging gegen Sami A. schon 2006 ein Ausweisungsbescheid. Und sein Asylantrag wurde abgelehnt. Jedoch bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster im April vergangenen Jahres ein Abschiebungsverbot. Denn in Tunesien drohten ihm „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung.“

Wegen des unanfechtbaren Beschlusses sieht Minister Stamp nur eine Möglichkeit, dass Sami A. nach Tunesien rückgeführt werden kann. Es brauche eine „diplomatische Zusicherung des tunesischen Staates, dass ihm bei einer Rückkehr keine Folter droht und seine Menschenwürde geachtet wird.“ Seit der Entscheidung des OVG bemühe sich das Bundesinnenministerium um eine entsprechende diplomatische Zusicherung, bisher aber erfolglos. Die Sache liege im Aufgabenbereich des neuen Bundesinnenministers Horst Seehofer (CSU). Der Fall sei auf Bund-Länder-Ebene fortlaufend diskutiert worden und NRW habe mehrfach auf die Notwendigkeit hingewiesen, auf diplomatischem Wege die Zusicherung seitens Tunesiens zu bekommen. Stamp: „Wir selbst haben als Land keine Möglichkeit, eine Neben-Außenpolitik zu führen, was manchmal bedauerlich ist.“

Aber kann Sami A. nicht anderswohin abgeschoben werden? Die Antwort der Landesregierung darauf ist so knapp wie unbefriedigend: Andere zur Aufnahme von Sami A. bereite oder verpflichtete Länder seien nicht ersichtlich.

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