Was geschieht mit dem digitalem Nachlass?

Berlin (dpa/tmn) - Das Profil beim sozialen Netzwerk, das E-Mail-Postfach, das digitale Fotoalbum, die eigene Website - im Laufe der Zeit sammeln sich eine Menge Daten im Internet an. Doch was passiert damit, wenn ein Mensch stirbt?

Grundsätzlich ist der digitale Nachlass genauso zu behandeln wie der normale auch. „Gibt es kein Testament, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft“, erklärt Michael Schweizer, Rechtsanwalt und Gründer des Mandanten-Fragen-Portals www.kann-ich-klagen.de. Das bedeutet, dass nicht nur das Haus oder Geld, sondern auch digitale Rechte an die Erben gehen.

„E-Mails gehören wie Briefe zum Postgeheimnis und damit zu den Persönlichkeitsrechten. Diese Rechte erben in jedem Fall die Angehörigen. Verträge, die zum Beispiel mit E-Mail-Providern bestehen, gehen auf die Erben über“, sagt Thomas Hoeren, Professor am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht der Universität Münster. Die Erben müssen nicht zwangsläufig Angehörige sein, wenn der Verstorbene es im Testament anders verfügt hat.

Was nach dem Tod eines Menschen mit seinen Accounts und Daten passiert, hängt von den Erben oder Angehörigen und dem Testament ab. Auch wer kein Testament hat, dem rät Schweizer eine „digitale Vorsorgevollmacht“ zu formulieren. „Das ist eine Art Regieanweisung für den Fall, das man nicht mehr handeln kann“, erklärt Schweizer.

In einer solchen Vollmacht, die auch Bestandteil des Testaments sein kann, wird der eigene Wille dokumentiert. Will ich, dass meine Angehörigen Zugriff auf meine Accounts haben? Meine E-Mails lesen? Soll mein Profil weiterhin sichtbar sein? Oder gelöscht werden?

Mit der Vollmacht kann eine Vertrauensperson beauftragt werden, die Profile zu schließen. „Je mehr Gedanken man sich im Vorhinein macht, umso mehr kann man verhindern, dass Dinge entdeckt werden, die man besser für sich behalten hätte. Es geht jedoch auch darum, zu verhindern, dass wertvolle digitale Daten beim Erbe untergehen“, sagt Schweizer. Wirklich relevant wird der Umgang mit dem digitalen Nachlass eines Verstorbenen nämlich dann, wenn es um einen Online-Shop oder die Rechte an wertvollen Domains geht.

„Besonders in solchen Fällen ist die digitale Vorsorgevollmacht Pflicht“, findet Schweizer. Sie sollte, wie ein Testament auch, handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein. „Der sicherste Weg ist die Beurkundung beim Notar“, rät Hoeren. Auch Passwörter können für die Erben beim Notar hinterlegt werden.

Wollen sich die Erben Zugang zu Profilen und Accounts verschaffen, weil es der Wille des Verstorbenen ist, so können diese sich an die Betreiber und Provider wenden. In der Regel müssen Sterbeurkunde und Erbschein zur Legitimation vorgelegt werden, damit die Personen Zugang mit einem neuen Passwort erhalten. Wie genau im Fall der Fälle vorgegangen werden muss, hängt vom Anbieter ab. Der „Gedenkstatus“ bei Facebook etwa ermöglicht es Freunden und Verwandten, Nachrichten zu hinterlassen. Um den Tod eines Nutzers anzuzeigen, gibt es ein Online-Formular, über das das Profil auch entfernt werden kann.

Auch die Betreiber von StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ bieten mehrere Möglichkeiten an, auf die Wünsche der Trauernden einzugehen. „Manche wünschen die Löschung eines Profils, anderen spendet es hingegen Trost, zu wissen, dass etwas im Internet an den Verstorbenen erinnert“, erklärt eine Sprecherin der VZ-Netzwerke. Um den Betreiber über einen Sterbefall zu informieren, reiche eine E-Mail und die Kopie der Sterbeurkunde. Wenn zum Beispiel die E-Mail-Anbieter GMX oder Web.de vom Tod eines Nutzers erfahren, kann der Erbberechtigte gegen Vorlage des Erbscheins über das Konto verfügen. Gibt es keine Erben, die sich kümmern, werden die Mails nach einiger Zeit gelöscht.

Zur Regelung des digitalen Nachlasses gibt es neuerdings auch immer mehr Datendienste. Diese bieten an, die „letzte E-Mail“ zu versenden, Passwörter zu speichern oder Accounts automatisch zu löschen. „Diese Dienste sind rechtlich noch nicht durchsetzungsfähig genug“, meint Schweizer. Er rät daher zum herkömmlichen Weg.

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