Schranke für Datensammler Verbraucher haben ein Informationsrecht

Berlin (dpa/tmn) - Datenschutz ist in der digitalen Welt unübersichtlicher geworden. Aber es ist auch einfacher geworden, die gespeicherten Informationen abzurufen. Das gilt gegenüber sozialen Netzwerken und anderen Unternehmen, aber auch gegenüber Auskunfteien.

Schranke für Datensammler: Verbraucher haben ein Informationsrecht
Foto: dpa

Insbesondere deren Daten sollte man regelmäßig abfragen. Denn die Auskunfteien tragen mit ihren Informationen maßgeblich dazu bei, ob ein Kunde etwa einen Handyvertrag oder ein Auto auf Pump bekommt. Neben Nasmen, Geburtsdatum, Geschlecht, aktuellen und früheren Wohnorten sammeln Auskunfteien Daten über Mahn- und Inkassoverfahren, Insolvenzen, Kontoeröffnungen, Verträge sowie Kredite, gibt etwa die Wirtschaftsauskunftei Schufa auf ihrer Homepage an. Daten zu Kreditverträgen müssten drei Jahre nach Erledigung gelöscht werden, ebenso Einträge in Schuldnerverzeichnisse.

Es geht aber auch schneller: „Die Unternehmen dürfen personenbezogene Daten noch drei Jahre speichern, wenn Betroffene nicht explizit um Löschung bitten“, erklärt die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff Andere Informationen wie etwa über Girokonten oder Mobilfunkverträge müssten umgehend bei Vertragsende gelöscht werden. An diese Regelung seien auch andere Auskunfteien wie Arvato Infoscore, Bürgel, Creditreform oder Deltavista gebunden.

Aber: Es kann immer zu Namens-Verwechslungen und Missverständnissen kommen. Auch deshalb haben Verbraucher laut Bundesdatenschutzgesetz das Recht, zu wissen, was Unternehmen über sie gespeichert haben und woher diese Informationen stammen. Wichtig: Die grundlegenden Informationen gemäß Paragraf 34 Bundesdatenschutzgesetz müssen kostenlos geliefert werden. Kostenpflichtige Auskünfte seien nicht nötig, sagt David Oberbeck, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Datenschutz.

Bei den Auskunfteien wie bei allen anderen Unternehmen könne die Auskunftsanfrage formlos erfolgen, am besten schriftlich, per Fax oder E-Mail, mit Bezug auf Paragraf 34 Bundesdatenschutzgesetz. Die oft geforderte Ausweiskopie sei zwar grundsätzlich nicht nötig, sagt Oberbeck, erleichtere aber die Legitimation. Wer sie abgibt, sollte alle Daten bis auf Namen, Anschrift und Geburtsdatum schwärzen.

Allgemein gilt eine Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen als angemessen. Geben Unternehmen keine Auskunft oder gibt es Streit um Daten, sind die Landesdatenschützer am jeweiligen Firmensitz zuständig. Bis zu 300 000 Euro Bußgeld drohen laut Voßhoff bei Verstößen gegen die Auskunftspflicht.

Auch die etwaige Information, dass nichts gespeichert ist, schließt das Auskunftsrecht mit ein. Sollten Daten bei Unternehmen gespeichert sein, mit denen jemand nicht in Verbindung gebracht werde möchte, kann er die Löschung verlangen. Mehr noch: „Nach der derzeitigen Rechtslage ist eine gesonderte Bitte um Löschung nicht notwendig“, erklärt Andrea Voßhoff. Die Unternehmen müssten personenbezogene Daten löschen, sobald etwa der Kauf abgeschlossen sei.

Ausnahmen gebe es nur, „wenn die Daten zur Abrechnung oder für steuerliche Zwecke noch benötigt werden“, weiß Christine Steffen von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. „Anbieter nehmen das Auskunftsverlangen der Verbraucher nicht immer ernst“, kritisiert sie aber. Dann könne Druck helfen, etwa von einem Rechtsanwalt.

Im Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union in Kraft. Das „Recht auf Vergessen werden“ hält damit Einzug ins EU-Datenschutzrecht. Es besagt, dass Daten gelöscht werden müssen, wenn jemand die Einwilligung zur Datenverarbeitung widerruft. In Gerichtsverfahren wurde das bestätigt: „Google etwa muss die Einträge löschen, wenn ich nicht will, das etwas über mich angezeigt wird“, erklärt Anwalt Oberbeck.

Die Masse an gesammelten Daten durch Unternehmen berge Risiken, fürchtet Anwalt Oberbeck. Er malt ein Szenario mit Daten von Fitness-Armbändern: „Jetzt gewährt eine Krankenkasse vielleicht einen Rabatt für besonders sportliche Kunden. Aber was, wenn sich das umdreht und Bewegungsmuffel durch Zuschläge bestraft werden?“

Ähnlich sieht es Datenschützerin Voßhoff. Den wenigsten dürfte bewusst sein, was alles gespeichert und wie es verknüpft wird. So entstehe ein detailliertes Bild von den Interessen, Bewegungsmustern und Vorlieben: „Man muss sich immer wieder ins Gedächtnis rufen, dass es keine harmlosen Daten mehr gibt.“

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort