Streit YouTube vs. Gema: Entscheidung am 20. April

Hamburg (dpa) - Im Rechtsstreit zwischen Gema und YouTube wird das Landgericht Hamburg am 20. April entscheiden. Das kündigte das Gericht am Donnerstag an.

Die beiden Parteien stritten vor dem Landgericht darum, ob die Videoplattform genug zur Löschung urheberrechtlich geschützter Musik tut. Die Anwälte von YouTube-Mutter Google erklärten, das Filtersystem Content-ID sei „perfekt“ für die Gema, um Videos zu löschen oder über die Einblendung von Werbung Einnahmen zu erzielen. Die Anwälte der Gema zweifelten zudem die Effizienz des Systems an, vor allem bei der Erkennung von Versionen wie Live-Aufnahmen. Ein Urteil wurde am Donnerstag nicht gesprochen.

Die Gema verlangt von YouTube, zwölf geschützte Musikwerke von der Plattform zu löschen und zukünftig nicht mehr zugänglich zu machen. Die Entscheidung dürfte über diese Lieder - darunter „Rivers oft Babylon“ und „Ritmo de la noche“ - hinaus eine große Tragweite haben, weil die Gema an Hand dieser Titel ein Exempel statuieren möchte. Vor dem Verkündungstermin im April haben die beiden Parteien aber auch noch die Möglichkeit, sich außergerichtlich gütlich zu einigen.

Content-ID ist ein System, das Rechteinhaber nutzen können, um eigene Werke auf YouTuve zu löschen oder zur Monetarisierung freizugeben, bei der die Werbeeinnahmen geteilt werden. Dafür müssen die Unternehmen Referenzdateien hochladen, von denen YouTube eine Art Fingerabdruck erstellt. Mit diesem überprüft die Plattform alle hochgeladenen Videos. Die Gema verlangt stattdessen von YouTube den Einsatz eines Wortfilters, der anhand der Videobeschreibungen Titel blockiert. Google bezeichnete dieses Verfahren als zu fehleranfällig und warnte vor einem „Overblocking“, bei dem viele Videos fälschlich blockiert würden.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass YouTube sich die geschützten Werke zu eigen gemacht hat - wie die Gema meint - und dass somit keine Täterhaftung, sondern nur eine weniger gravierende Störerhaftung infrage komme.

Der Streit um Musikvideos auf YouTube dauert schon Jahre. Nachdem ein vorläufiger Vertrag zwischen der Verwertungsgesellschaft und YouTube 2009 ausgelaufen war, konnten sich die Parteien auf keine Nachfolgeregelung einigen. Ende 2010 reichte die Gema Klage ein, um YouTube zum Löschen oder Sperren bestimmter Videos zu zwingen. Die Verwertungsgesellschaft scheiterte mit einem Eilantrag, das Landgericht Hamburg ließ aber erkennen, dass ein Unterlassungsanspruch infrage komme. Um diesen geht es nun im Hauptsacheverfahren.

Während Google bei der Regelvergütung „Einigungspotenzial“ sieht, lehnt der Konzern den Tarif für die Mindestvergütung ab - dieser sei „in der Struktur falsch und zu hoch“. Er spiegle nicht das Geschäftsmodell einer werbefinanzierten Plattform wider. Die Gema erklärt dagegen, sie wolle sich nicht von Lizenznehmern die Konditionen diktieren lassen.

Vielen Internetnutzern ist der Streit präsent, weil YouTube bei bestimmten blockierten Clips den Hinweis einblendet, dass die Gema nicht die Rechte erteilt habe. Die Verwertungsgesellschaft weist diesen Vorwurf zurück: Musikvideos würden durch Labels, andere Rechteinhaber oder von YouTube selbst gesperrt, nicht von der Gema, erklärte sie im Juli 2011. Trotz der Auseinandersetzung könne das Portal die Stücke zeigen, indem es den strittigen Teil der Vergütung hinterlegt. Google sieht sich dagegen als technische Plattform, die für die Inhalte der Anwender nicht per se verantwortlich ist.

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