Online-Shopping: Urteile zu Lieferfristen und Gewähr

Hamm (dpa/tmn) - Zwei Urteile stärken die Rechte von Verbrauchern beim Online-Shopping. Das Oberlandesgericht Hamm befand Klauseln mit ungenauen Lieferfristen für unzulässig. Der Bundesgerichtshof hatte über die Formulierung „ohne Gewähr“ zu entscheiden.

Internethandel sind Klauseln mit ungenauen Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in Nordrhein-Westfalen in einem Urteil (Az.: I-4 U 105/12) entschieden. Es bestätigte einen Spruch des Landgerichtes Essen. Demnach ist die Klausel „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fisten)“ in den AGB eines Versenders ungültig. Sie verstoße gegen das Wettbewerbsrecht. Der Kunde müsse in der Lage sein, das Fristende für einen Liefertermin selbst zu erkennen oder zu errechnen, hieß es in der Begründung. Das sei mit der beanstandeten Klausel jedoch nicht möglich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und beschäftigt jetzt den Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 205/12).

Dieser hat in einem anderen Urteil entschieden, dass Online-Verkäufer trotz der Formulierung „ohne Gewähr“ dafür verantwortlich sind, dass ihr Angebot auch hält, was sie ihren Kunden versprechen. In dem Fall hatte eine Frau auf der Online-Plattform Ebay ein Boot für mehr als 2000 Euro ersteigert. Als sich später herausstellte, dass das Boot komplett von Schimmelpilz befallen und damit nicht fahrtauglich war, wollte sie vom Kauf zurücktreten. Die Verkäufer lehnten dies ab und beriefen sich darauf, dass sie sowohl in der Beschreibung des Bootes als auch später im Vertrag jegliche Gewährleistung ausgeschlossen hatten.

Damit konnten sie den Bundesgerichtshof in Karlsruhe nicht überzeugen. Die Verkäufer hätten das Boot unter anderem mit den Worten „Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen“ als gebrauchsfähig beschrieben. Damit könnten sie nicht gleichzeitig eine Gewährleistung ausschließen, befanden die Richter (Az.: VIII ZR 96/12). Allerdings hätte die Käuferin den Verkäufern die Chance geben müssen, die Mängel zu beheben. Das gelte auch dann, wenn die Kosten für die Nachbesserung den Wert des Bootes überschreiten. Der Fall muss nun von dem Landgericht Berlin neu verhandelt werden.

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