Gericht erlaubt schlechte eBay-Bewertungen

München (dpa) - Bekommt ein Verkäufer im Online-Auktionshaus eBay eine schlechte Bewertung, muss er damit leben. Das geht aus einem am Montag (13. Dezember) veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor.

„Dieses System dient dazu, sich über den normalerweise unbekannten Geschäftspartner eine Meinung zu bilden. Vor diesem Hintergrund müssen auch negative Bewertungen hingenommen werden“, heißt es in der Begründung. Ausnahmen sind allerdings unwahre Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen. Geklagt hatte ein Mann, der sich gegen die schlechte Bewertung eines Interessenten wehren wollte. Das Gericht wies die Klage ab.

Der Hintergrund: Im Juni 2009 hatte der Kläger ein gebrauchtes Notebook zum Kauf angeboten. Er nutzte dabei ein Konto, das ihn als gewerblichen Verkäufer auswies. In der Artikelbeschreibung gab er aber an, das Gerät aus seinem Privatbesitz und darum als privater Anbieter verkaufen zu wollen. Der Käufer fragte per E-Mail nach Adresse und Telefonnummer des Verkäufers und bat darum, das Notebook persönlich abholen zu können und die Zahlung über einen Treuhandservice abzuwickeln. Das lehnte der Verkäufer ab und bestand auf eine der bei eBay gängigen Zahlungsarten per Überweisung oder über das Bezahlsystem „Paypal“.

In seiner Antwort kündigte der Verkäufer auch gleich an, einen Anwalt einzuschalten, sollte er eine negative Bewertung bekommen - daraufhin gab der Interessent eine solche schlechte Einschätzung ab, in der er auch schrieb, der Anbieter habe mit dem Anwalt gedroht. Diese Bewertungen sind für alle anderen eBay-Kunden öffentlich. Vor dem Amtsgericht München wollte der Verkäufer nun durchsetzen, dass der Eintrag gelöscht wird. Die Bewertung des Beklagten sei aber nicht zu beanstanden, urteilte das Gericht nach Einsicht des E-Mail- Schriftverkehrs. Das Urteil ist rechtskräftig.

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