Digitales Erbe: Schon zu Lebzeiten Ordnung schaffen

München (dpa/tmn) - Den Nachlass eines Verstorbenen zu verwalten, bedeutet oft viel Arbeit. Das gilt heutzutage auch für den digitalen Nachlass. Doch man kann schon zu Lebzeiten dafür sorgen, dass es die Erben dabei etwas leichter haben.

Digitales Erbe: Schon zu Lebzeiten Ordnung schaffen
Foto: dpa

Wenn ein Mensch stirbt, lebt seine digitale Identität weiter. Kümmern sich die Angehörigen nicht, bleiben Facebook-Account, Mail-Adresse oder Online-Abos aktiv. Doch die Zugänge zu kündigen, ist oft gar nicht so einfach.

Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (vzbv) hat vor kurzem eine große Online-Kampagne unter dem Titel „#machtsgut“ gestartet. Dort kann man unter anderem erfahren, dass alle drei Minuten in Deutschland ein Facebook-Nutzer stirbt, ohne dass geregelt ist, was mit geposteten Inhalten, Likes und Fotos passiert. Dabei wird das Problem in Zukunft noch größer. „Die Generation, die das ausführlich nutzt, kommt ja erst“, sagt Sabine Petri, Referentin für Datenschutz bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf.

Grundsätzlich ist es wichtig, dass sich jemand den verschiedenen Accounts eines Verstorbenen annimmt. „Ich muss mich auf jeden Fall kümmern“, sagt Verbraucherschützerin Petri. Das ist insbesondere bei kostenpflichtigen Diensten wichtig. „Die Kosten laufen unverändert weiter.“ Aber auch bei kostenlosen Diensten wie Facebook, Google oder Twitter sollte man sich darum kümmern, dass der Zugang gelöscht oder das Online-Profil weiter gepflegt wird.

Experten empfehlen, für die Erben eine Liste mit sämtlichen Zugangsdaten zu hinterlassen. „Das ist für die Erben der einfachste Weg, die Accounts zu löschen“, sagt Verbraucherschützerin Petri. „Diese Liste sollte man am besten da abheften, wo man seine anderen Dinge ablegt“, sagt Verbraucherschützerin Petri.

Einen „klassischen Zielkonflikt“ gibt es dabei nach Ansicht von Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht in München: „Auf der einen Seite sollen wir aus Gründen der Sicherheit ständig unsere Passwörter ändern. Auf der anderen Seite bekommt der Erbe ohne diese Passwörter keinen Zugang zu den Accounts.“

Erbrechtsanwalt Steiner empfiehlt, die Benutzerdaten auf einem USB-Stick zu speichern. Dieser Stick sollte dabei natürlich ebenfalls passwortgeschützt sein, damit Unbefugte diese nicht nutzen können.

Verfügt man als Angehöriger nicht über die Benutzerdaten, gestaltet sich die Kündigung nach Erfahrung von Fachanwalt Steiner schwierig. „Man muss sich meist durch die Websites kämpfen, bis man die Informationen findet, wie der Account gelöscht werden kann.“

Jeder Anbieter handhabt den Umgang mit den Daten Verstorbener anders. Einen Überblick über die wichtigsten Dienste bietet der vzbv im Internet: So gibt es den Angaben zufolge etwa bei Facebook die Möglichkeit, das Profil des Verstorbenen in den „Gedenkzustand“ zu versetzen. Der Account ist dadurch weiter abrufbar, man kann dort aber keine neuen Informationen mehr posten.

Bei den deutschen Mail-Anbietern GMX und Web.de kann man laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband bei Vorlage des Erbscheins Zugriff auf die Postfächer bekommen und diese auch löschen. Bei dem amerikanischen Anbieter Yahoo erhält man als Erbe zwar keinen Zugriff auf das Mail-Konto, kann aber bei Vorlage der Sterbeurkunde den Account löschen lassen.

Inzwischen gibt es auch spezielle Dienstleiter, die sich im Auftrag der Angehörigen um den digitalen Nachlass kümmern. „Das wird auch gern von Bestattungsunternehmen angeboten“, weiß Verbraucherschützerin Petri. Doch Experten raten von den Angeboten dieser Firmen eher ab. „Diese können meist nur den ersten Schritt machen und bei verschiedenen Diensten anfragen, ob ein Account des Verstorbenen vorliegt. Das können die Angehörigen aber auch selbst machen“, erklärt Erbrechtsanwalt Steiner.

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