BGH zweifelt an Glücksspiel-Verbot im Internet

Karlsruhe (dpa) - Noch im vergangenen Jahr hatte der BGH das Verbot von Glücksspielen im Internet bestätigt. Nun haben die Richter Zweifel. Der Grund: Der Sonderweg Schleswig-Holsteins beim Glücksspielrecht.

Der Bundesgerichtshof zeigte sich in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag skeptisch, ob das weitgehende Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag noch rechtmäßig ist. Eine Entscheidung soll im Januar verkündet werden.

Nach der Bestätigung des Glücksspiel-Verbots im vergangenen Jahr habe sich die Rechtslage geändert, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Grund sei, dass Schleswig-Holstein seit Anfang des Jahres - noch unter der alten Landesregierung aus CDU und FDP - aus dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder ausgestiegen ist. Seither gilt dort ein eigenes, deutlich liberaleres Glücksspielrecht.

„Das bereitet ein Problem, als dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hohe Anforderungen an die Mitgliedstaaten stellt“, sagte Bornkamm. Soweit Glücksspiele im Internet verboten werden, müsse „Kohärenz“ gewährleistet sein. Deshalb könnten Unterschiede zwischen den Bundesländern dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind und damit nicht angewendet werden dürfen. Die neue, SPD-geführte Regierung in Kiel hat bereits angekündigt, dass sie wieder zurück will zum gemeinsamen Staatsvertrag der Länder - doch das ist noch nicht umgesetzt.

Die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens hatte einen Glücksspielanbieter aus Gibraltar verklagt. Dieser solle sein Angebot an Online-Poker und sonstigen Internet-Glücksspielen in Deutschland vom Markt nehmen, weil dies nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht zulässig sei.

„Es gibt kein kohärentes Internetverbot mehr, es gibt einen Flickenteppich“, sagte der Anwalt des Anbieters aus Gibraltar, Ronald Reichert. Der Anwalt der Westdeutschen Lotteriegesellschaft, Manfred Hecker, hielt dagegen: In Schleswig-Holstein könne nur eine lokale Erlaubnis erteilt werden. „Kann das dazu führen, dass die Ziele der Gesetzgebung in den restlichen 15 Bundesländern konterkariert werden?“ Der BGH will sich für seine Entscheidung Zeit nehmen: Ein Verkündungstermin wurde für den 24. Januar 2013 bestimmt (Az. I ZR 171/10).

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