Vermeintlicher Sünder muss trotz Freispruch zahlen

Berlin (dpa/tmn) - Vom Vorwurf, eine rote Ampel missachtet zu haben, ist ein Autofahrer zwar freigesprochen worden. Zahlen musste er trotzdem - nämlich die Gebühren für seinen Anwalt. Das hat das Landgericht Berlin in einem Urteil (Aktenzeichen: 530 Qs 102/11) entschieden.

Ein Autofahrer muss trotz Freispruchs die Anwaltsgebühren zahlen. Der Grund: Erst vor Gericht hatte der Beschuldigte erklärt, nicht am Steuer des Autos gesessen zu haben, mit dem der Rotlichtverstoß begangen wurde. Das jedoch hätte er nach Ansicht der Richter bereits im Bußgeldverfahren mitteilen können.

Wer Ermittlungen ohne vernünftigen Grund verzögere, verursache vermeidbare Kosten, die nicht erstattet werden, heißt es in der Urteilsbegründung. Der Beschuldigte hätte im Bußgeldverfahren angeben sollen, dass gegen den Falschen ermittelt wird. Da er davon abgesehen hatte, müsse er die Kosten für seinen Verteidiger trotz des Freispruchs selbst tragen. Als Rotlichtsünder schied der Mann aus, weil der Verstoß mit einem Dienstwagen begangen wurde, den er an diesem Tag nachweislich nicht genutzt hatte.

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